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Gesetzliche Grundlagen für den "Einsatz im Inneren" |
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Grundgesetz Artikel 35 [Rechts-, Amts- und Katastrophenhilfe) |
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(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder
leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer
Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur
Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne
diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe
oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen
anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall
das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit
es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen
die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur
Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes
und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte
einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit
auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich
nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. |
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Gesetzliche Grundlagen für den "Einsatz im Inneren" |
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Grundgesetz Artikel 87 a [Streitkräfte) |
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(1) Der Bund
stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige
Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen
sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte
nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich
zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages
erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle
und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte
wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91
Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz
nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei
und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und
bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter
Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften
ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. |
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Gesetzliche Grundlagen für den "Einsatz im Inneren" |
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Luftsicherheitsgesetz §13 [Entscheidung der Bundesregierung] |
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(1) Liegen
auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im
Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen,
dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs.
2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die
Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich
ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder
im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt
werden.
(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs.
2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen
Landes der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall
das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung
im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Handeln
geboten, ist das Bundesministerium des Innern unverzüglich
zu unterrichten.
(3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs.
3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den
betroffenen Ländern. Ist eine rechtzeitige Entscheidung der
Bundesregierung nicht möglich, so entscheidet der Bundesminister
der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister
des Innern. Die Entscheidung der Bundesregierung ist unverzüglich
herbeizuführen. Ist sofortiges Handeln geboten, sind die betroffenen
Länder und das Bundesministerium des Innern unverzüglich
zu unterrichten.
(4) Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern geregelt.
Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. |
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Gesetzliche Grundlagen für den "Einsatz im Inneren" |
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Luftsicherheitsgesetz §14 [Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis] |
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(1) Zur Verhinderung
des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles
dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen,
zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse
abgeben.
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen,
die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so
weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf
nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg
erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig,
wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug
gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das
einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister
der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen. Im Übrigen
kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe
generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. |
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Gesetzliche Grundlagen für den "Einsatz im Inneren" |
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Luftsicherheitsgesetz §15 [Sonstige Maßnahmen] |
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(1) Die Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 dürfen erst
nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung
und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Streitkräfte
auf Ersuchen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle
im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen.
Ein generelles Ersuchen ist zulässig. Die Voraussetzungen für
ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung
festgelegt.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der
Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.
Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung
unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen
nach § 14 Abs. 1 und 3 führen könnten.
(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe
bleiben unberührt. |
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