Berlin [06.01.06]. Im
Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 70 vom 18.11.2005, wurde
die neue Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr (Soldatinnen- und
Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung – STzV) veröffentlicht. Damit
ist nun die gesetzliche Regelung für den Teilzeitdienst von
Soldatinnen und Soldaten in Kraft. Der BundeswehrVerband hat in der
Januar-Ausgabe seiner Zeitschrift "Die Bundeswehr" die
wesentlichen Punkte der Verordnung, wie Voraussetzungen, Antragsverfahren
usw.,
zusammengefasst.
Antragsvoraussetzungen:
Einen Antrag auf Teilzeit kann jeder Soldat und jede Soldatin stellen,
der oder die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut
oder pflegebedürftige Angehörige versorgt. Die Pflegebedürftigkeit ist
durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Wenn beide Elternteile in einem Wehrdienstverhältnis stehen, kann die
Teilzeitbeschäftigung auch von beiden beantragt werden. Der Antrag
kann sich auf eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame
Teilzeitbeschäftigung beziehen.
Teilzeitdienst kann grundsätzlich erst nach einer vierjährigen
Dienstzeit beantragt und bewilligt werden. Ausnahmen sind möglich,
wenn z.B. kein Ausbildungsbedarf mehr besteht.
Bei einem Anspruch auf Elternzeit kann bereits vor Ablauf der
vierjährigen Dienstzeit eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der
Elternzeit beantragt werden. (…)
Der Soldat/die Soldatin müssen die persönlichen Voraussetzungen für
die Teilzeitbeschäftigung nachweisen.
Die Bewilligung von Teilzeit setzt voraus, dass keine wichtigen
dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die Wahrnehmung von Teilzeitbeschäftigung ist für sich allein kein
Versetzungshinderungsgrund.
Antragsverfahren
Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Teilzeitbeginn bei der oder
dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich vorliegen. Dauer und
Umfang des Teildienstes sind bereits im Antrag anzugeben, zudem kann
die Verteilung der Arbeitszeit durch den Soldaten oder die Soldatin
vorgeschlagen werden.
Die nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten nehmen zu dem
Antrag Stellung, leiten den Antrag an die Entlassungsdienststelle
weiter und geben eine Empfehlung für oder gegen die Bewilligung ab.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 19 Abs. 1 SGleiG zu
beteiligen, ebenso können weitere truppendienstliche Vorgesetzte sowie
die zuständige Vertrauensperson (bei einem Antrag nach §23 SBG) eine
Stellungnahme abgeben.
Des Weiteren kann durch den Soldaten oder die Soldatin eine Versetzung
beantragt werden, wenn auf dem neuen Dienstposten eine
Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen wird.
Die Verlängerung eines bereits bewilligten Teilzeitdienstes ist
spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu
beantragen.
Der Soldat/die Soldatin ist mittels Merkblatt über die dienst-,
besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen durch den/die
Disziplinarvorgesetzten ausführlich zu informieren.
Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitdienst wird insgesamt für längstens zwölf Jahre bewilligt.
Dabei kann die Teilzeitbeschäftigung auf bis zu vier Zeitabschnitte
verteilt werden.
Bei besonderer Auslandsverwendung einschließlich Vor- und
Nachbereitungszeit oder bei der Teilnahme an anderen dienstlichen
Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeit durch befristete Rückkehr zur
Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden. Die nach der Unterbrechung
geleistete Teilzeit gilt dabei nicht als neuer Zeitabschnitt.
Unterbrechungen führen nicht zu einer Verlängerung der bewilligten
Teilzeitbeschäftigung um den Zeitraum, in dem eine zwischenzeitliche
Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde. Das heißt, es bleibt bei dem
einmal festgesetzten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung. Will der
Soldat/die Soldatin die Teilzeit um den Zeitraum der Unterbrechung zur
Vollbeschäftigung verlängern, muss er oder sie einen neuen Antrag nach
den oben genannten Regeln stellen.
Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung muss mindestens die Hälfte der
Rahmendienstzeit betragen.
Der Teilzeitdienst kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen,
insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt und geleistet werden,
insofern nicht wichtige dienstliche Belange entgegenstehen. So ist
es beispielsweise möglich, einen Zeitraum von etwa drei Monaten
"normalen" Dienst in Vollzeit zu verrichten und die folgenden
drei Monate gar nicht.
Ausschlüsse
Teilzeitdienst ist grundsätzlich nicht möglich
1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis
2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und
Nachbereitungsphasen
3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch
auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel
4. auf Schiffen und Booten der Marine
5. für Luftfahrzeugführerinnen und –führer
6. für ständige Besatzungsangehörige in fliegenden Verbänden oder
diesen gleichstellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen
7. in fliegerischen Ausbildungseinrichtungen
8. im Kommando Spezialkräfte
9. im Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst
10. bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis eines
Einsatzbereitschaftstatus oder einer Lizenz oder die Teilnahme an
einem hierzu notwendigen Ausbildungsprogramm erfordern
11. während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsoffizier,
Fachunteroffizier und Feldwebel
12. während der Teilnahme an einem Studium an einer Hochschule, am
Lehrgang Generals/Admiralstabsdienst, am Euro-Lehrgang an der
Führungsakademie der Bundeswehr und an entsprechenden Lehrgängen an
ausländischen Akademien
Bewilligung oder Ablehnung eines
Antrages:
Die abschließende Entscheidung trifft die zuständige
Entlassungsdienststelle auf Grundlage der Äußerungen des/der letzten
Stellung nehmenden Vorgesetzten.
Anträge sollen bewilligt werden, sofern die Einheit oder Dienststelle,
in der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden soll, keine wichtigen
dienstlichen Gründe dagegen geltend macht. Ein zwingender dienstlicher
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die eingeschränkte dienstliche
Verfügbarkeit des Soldaten/der Soldatin die Einsatzbereitschaft der
Einheit oder Dienststelle ernsthaft gefährdet.
Der Antrag kann bewilligt werden, wenn durch den/die nächsten
Disziplinarvorgesetzten eine realisierbare Angabe zu dem Dienstposten,
auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden soll, benannt
ist.
Sollte auf dem bisherigen Dienstposten keine Teilzeit möglich sein,
haben die Disziplinarvorgesetzten gemeinsam mit dem Soldaten oder der
Soldatin und mit Beteiligung der personalbearbeitenden Dienststelle zu
überprüfen, ob auf einem anderen Dienstposten Teilzeit möglich ist.
Erst nach dieser Überprüfung der Möglichkeiten kann ein Antrag
abgelehnt werden.
Eine Ablehnung durch die Entlassungsdienststelle, für die die
ablehnende Stellungnahme des/der letzten Stellung nehmenden
Disziplinarvorgesetzten regelmäßig maßgebend ist, ist im
abschließenden Bescheid ausführlich zu begründen. Der Soldat/die
Soldatin ist unverzüglich schriftlich durch die
Entlassungsdienststelle über die nächste Disziplinarvorgesetzte/den
nächsten Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich Bewilligung oder
Ablehnung des Teilzeitantrages zu informieren. Im Falle der
Bewilligung informiert die zuständige Entlassungsstelle den
Soldaten/die Soldatin über die aus Sicht der Personalführung
relevanten Auswirkungen auf die weitere Ausbildungs- und
Verwendungsplanung.
Soldatinnen oder Soldaten, die Teilzeit arbeiten möchten, müssen
schriftlich erklären, dass sie keine Nebentätigkeiten ausüben, die
dem Zweck der Teilzeitbewilligung zuwider laufen.
Der Soldat/die Soldatin kann eine Verlängerung, eine Änderung oder
eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit beantragen, die entsprechende
Entscheidung ist von der Entlassungsdienststelle zu treffen. Eine
Verlängerung muss auf dem gleichen Wege gestellt werden.
Die Teilzeitbeschäftigung kann sowohl durch den Soldaten/die Soldatin
als auch durch Disziplinarvorgesetzte auf Antrag widerrufen oder
geändert werden.
Wechsel zur Vollzeit und
Benachteiligungsverbot
Teilzeitbeschäftigte Soldatinnen und Soldaten müssen unter Beachtung
ihrer Qualifikation bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung vorrangig
berücksichtigt werden, zum Beispiel bei der Besetzung eines frei
gewordenen Dienstpostens. Die Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht
nachteilig auf die dienstliche Beurteilung sowie auf die berufliche
Weiterentwicklung auswirken. Daher wäre es unzulässig, etwa beim
Merkmal "Leistungsfähigkeit" in der dienstlichen Beurteilung, eine
schlechtere Wertung zu vergeben, weil die Soldatin/der Soldat nur in
Teilzeit zur Verfügung steht.
Die vorläufige Richtlinie für die Personalführung im Zusammenhang mit
der Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten vom 3.Mai 2005
ist bis dato noch in Kraft. Sie gibt unter anderem über Besoldung
sowie die Verlängerung der Dienstzeit von Zeit- und Berufsoldaten und
-soldatinnen bei Inanspruchnahme von Teilzeit Auskunft.
[Quelle:
Deutscher BundeswehrVerband, (www.dbwv.de)]