truppen.info: Wehrrecht : Artikel 2 : Misshandlung von Untergebenen ...
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 Misshandlung von Untergebenen...
 ... und welche Folgen dies haben kann
Im Folgenden wird ein aktuelles Urteil des Wehrdienstsenates des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 17. März 2004 – 2 WD 17.03) wiedergegeben, welches nicht zuletzt auch im Hinblick auf die noch heranstehenden truppendienstgerichtlichen Prozesse in den Misshandlungsfällen in Coesfeld von Bedeutung ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats ist bei einer durch einen Vorgesetzten begangenen körperlichen Misshandlung oder ehrverletzenden oder entwürdigenden Behandlung von Untergebenen eine „reinigende Maßnahme“, also im Regelfall die Dienstgradherabsetzung, in schweren Fällen sogar die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienstverhältnis) verwirkt!
Allerdings ist bei Fehlverhaltensweisen eines Soldaten, welche
-  
keine gravierenden Gesundheitsverletzungen oder sonstige nachhaltige Schäden beim Opfer verursachten
-  
und zudem ohne böswillige oder gar menschenverachtende Zielrichtung
-   das Dienstvergehen somit
-   nach seiner Schwere und Eigenart,
-   nach den Auswirkungen
-   nach dem Maß der Schuld
-   ein gegenüber dem „Durchschnittsfall“ geringeres Gewicht aufweist
„lediglich“ ein Beförderungsverbot erforderlich.
Da das Gesetz bei der Maßnahmebemessung eine Differenzierung verlangt, insbesondere nach der „Eigenart und Schwere“ des Dienstvergehens, muss eine solche nicht nur nach „oben“, sondern im Einzelfall gegebenenfalls auch nach „unten“ erfolgen.
Dies rechtfertigt es, gerade auch im Hinblick auf den auch im Disziplinarrecht geltenden verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in „unterdurchschnittlichen“ Fällen schon im Ausgangspunkt („Einstufung“) der Zumessungserwägungen von einer bei körperlicher Misshandlung oder unwürdiger Behandlung im Regelfall gebotenen Dienstgradherabsetzung abzusehen.

Resumé dieses Urteils
Der Senat hat seine frühere - insbesondere nach dem spezifischen Unrechtsgehalt nach „unten“ nicht hinreichend differenzierende ‑Rechtsprechung modifiziert.
Für die noch ausstehenden Gerichtsverfahren wird diese Rechtsprechung mit großer Wahrscheinlichkeit einen wesentliche Grundlage für die Bemessung der disziplinarischen Konsequenzen in der „Coesfeld-Angelegenheit“ des vergangenen Jahres haben.
Der Verfasser dieses Berichtes verteidigt einen der betroffenen Ausbilder unmittelbar, ein weiterer wird ebenfalls von dessen Kanzlei durch eine Kollegin verteidigt. Darüber hinaus steht der Verfasser im direkten Kontakt zu Verteidigern anderer Ausbilder der betreffenden Coesfeld-Einheit.

In zahlreichen Fernseh- und Radiointerviews (hier hören) aller öffentlichen und privaten Sendeanstalten musste der Verfasser als einziger bekannter Anwalt der betreffenden Ausbilder dazu Stellung nehmen, weshalb die öffentlichen Vorhaltungen zunächst unverhältnismäßig und überzogen waren, um einfach auch das Bild nicht nur der Bundeswehr, sondern auch der betroffenen Ausbilder wieder etwas gerade zu rücken.

(Thomas Buchheit)
 
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