Da das Gesetz bei der Maßnahmebemessung eine
Differenzierung verlangt, insbesondere nach der „Eigenart und Schwere“ des
Dienstvergehens, muss eine solche nicht
nur nach „oben“, sondern im Einzelfall gegebenenfalls auch
nach „unten“ erfolgen.
Dies rechtfertigt es,
gerade auch im Hinblick auf den auch im Disziplinarrecht geltenden
verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in „unterdurchschnittlichen“ Fällen schon im
Ausgangspunkt („Einstufung“) der Zumessungserwägungen von einer bei
körperlicher Misshandlung oder unwürdiger Behandlung im
Regelfall gebotenen Dienstgradherabsetzung abzusehen.
Resumé dieses Urteils
Der Senat hat seine frühere -
insbesondere nach dem spezifischen Unrechtsgehalt nach „unten“ nicht
hinreichend differenzierende ‑Rechtsprechung modifiziert.
Für die noch ausstehenden
Gerichtsverfahren wird diese Rechtsprechung mit großer
Wahrscheinlichkeit einen wesentliche Grundlage für die Bemessung der
disziplinarischen Konsequenzen in der „Coesfeld-Angelegenheit“ des
vergangenen Jahres haben.
Der Verfasser dieses Berichtes
verteidigt einen der betroffenen Ausbilder unmittelbar, ein weiterer
wird ebenfalls von dessen Kanzlei durch eine Kollegin verteidigt.
Darüber hinaus steht der Verfasser im direkten Kontakt zu Verteidigern
anderer Ausbilder der betreffenden Coesfeld-Einheit.
In zahlreichen Fernseh- und
Radiointerviews ( hier
hören) aller öffentlichen und privaten Sendeanstalten
musste der Verfasser als einziger bekannter Anwalt der betreffenden
Ausbilder dazu Stellung nehmen, weshalb die öffentlichen Vorhaltungen
zunächst unverhältnismäßig und überzogen waren, um einfach auch das
Bild nicht nur der Bundeswehr, sondern auch der betroffenen Ausbilder
wieder etwas gerade zu rücken.
(Thomas Buchheit) |