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Fristlose Entlassung? |
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Fälle zum § 55 Abs. 5 Soldatengesetz |
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Sie sind Zeitsoldat
und noch nicht länger als vier Dienstjahre dabei? Dann
sollten Sie Ihre rechtliche Situation, die sich ganz anders darstellt,
als in einem
privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis, richtig einschätzen
können.
„Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre
fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft
verletzt hat und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die
militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich
gefährden würde.“
Die fristlose Entlassung aus der Bundeswehr kommt mit Masse in zwei
Fallgruppen vor (1):
- nach Begehung mehrerer kleinerer Dienstpflichtverletzungen
- nach
Begehung einer einziger, aber schwerwiegenden
Dienstpflichtverletzung
Im
Folgenden findet der Leser einen Grundriss der gesetzlichen
Tatbestandsverwirklichung:
Dienstpflichtverletzungen können auch eher harmlos anmutende Dienstvergehen sein, welche
nicht unbedingt auch zugleich als Straftaten nach dem
Strafgesetzbuch einzuordnen sind, z. B. Verbringung
bundeseigener Gegenstände (u. a. Werkzeug) in den Privat-PKW,
wiederholte Unpünktlichkeit, minimaler Haschischkonsum,
außerdienstlicher Alkoholgenuß, der Auswirkungen auf den
Dienstbetrieb hat, Vorlage einer gefälschten Reiseanmeldung
zwecks Umgehung eines Wochenenddienstes, Schlafen während des
Dienstes als Führer einer Luftwaffensanitätsbereitschaft im
Zusammenhang mit weiterem unentschuldigtem Fehlen als Führer der
Luftwaffensanitätsbereitschaft.
siehe auch:
http://www.suchtpraevention-bundeswehr.de/rechtliche_aspekte11.htm |
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Eine ernstliche Gefährdung der militärischen
Ordnungliegt vor, sobald die personelle und materielle Einsatzbereitschaft
der Bundeswehr in Mitleidenschaft durch das Dienstvergehen gezogen
wird, also bei Disziplinlosigkeit und mangelnder sofortiger Verfügbarkeit von Waffen und Gerät (2). Dies insbesondere auch dann, wenn anderen Soldaten Anreize gegeben würden,
Ihrerseits Dienstpflichtverletzungen zu begehen. |
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Gerade für die Dienstgradgruppe
der Unteroffiziere ohne Portepee gilt es hier, ein besonderes
Vorbild zu sein für deren Untergebene (Mannschaften): Jede
kleinere Pflichtvergessenheit eines Vorgesetzten nehmen andere,
meist Unterstellte, auf und meinen, dies gleichsam tun zu können
ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. |
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Eine ernstliche
Gefährdung des
Ansehens der Bundeswehr ist höchstrichterlich bisher noch
nicht definiert, wann diese anzunehmen sei. Regelmäßig genügte
bereits das Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der
militärischen Ordnung für die Bejahung der Rechtmäßigkeit der
fristlosen Entlassung.
Gemeint ist mit Sicherheit jedoch das Öffentlichkeitsbild der
Bundeswehr. Öffentlichkeit ist jedoch nicht nur außerhalb des
Kasernengeländes anzunehmen, sondern beginnt auch innerhalb der
Truppe, sobald das Meinungsbild eines nicht einfach abgrenzbaren
Kameradenkreises erreicht wird (3), bspw. bei freien
Erörterungen (Tagungen, Seminare, Gesellige Zusammenkünfte zur
Kameradschaftspflege). |
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Das Öffentlichkeitsbild der Bundeswehr wird entscheidend geprägt
durch ein Mindestmaß an Respekt u. a. seitens der Repräsentanten
aus Politik, Medien und Bürgerschaft, um nur einige Bereiche
anzuführen. Hiervon wird jedoch streng zu unterscheiden sein,
zwischen dem, was als Ansehensverlust der Bundeswehr auf den
Einzelnen als pflichtvergessenen Soldaten zurückzuführen ist und
dem, was Dritte – insbesondere die Medien – aus wirtschaftlichen
Gründen oder sonstigen eigennützigen Erwägungen daraus machen,
siehe die „Coesfeld-Vorwürfe“ vom Oktober 2004. |
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Sodann ist von der
Entlassungsdienststelle noch eine „vertretbare
Prognose" (4) über die vom betreffenden Soldaten ausgehende Gefährungslage
für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr
anzustellen. |
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Gerade
hierbei gilt es, den Sachverhalt auch vom Betroffenen selbst
auf das Gründlichste aufarbeiten und darlegen zu lassen
durch dessen Verfahrensbevollmächtigten |
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Schließlich muß auch die Kausalität
bei Verbleib des Soldaten im Dienst für
die ernstliche Gefährdung „bejaht“ werden können, was jedoch
in der Praxis regelmäßig der Fall ist. |
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Schon
die anfängliche Rechtsprechung des BVerwG (5) stellte deshalb auf
überprüfbare Wertmaßstäbe ab, die nicht allein der
Entlassungsdienststelle zugänglich sind, sondern welche allgemein
gültigen objektiven Kriterien unterliegen.
Jeder Soldat kann für sich in Anspruch nehmen, dass
ihm gegenüber eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der
Sachverhaltswürdigung durch die Bundeswehrdienststellen erfolgt.
Die
Rechtsprechung des BVerwG stellt durchweg und unmissverständlich
auf das entscheidungserhebliche Merkmal der ernstlichen Gefährdung für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ab.
Wird diese von Seiten der Bundeswehr bejaht, so genügen oft schon
recht einfache und unspektakuläre Dienstvergehen für eine fristlose
Entlassung aus der Bundeswehr, wie nachstehende Beispielsfälle, die
vom BVerwG letztinstanzlich entschieden wurden, belegen: |
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Unbefugte persönliche Verwahrung
eines Doppelmaulschlüssels, eines Reifendruckprüfers und eines
Schraubenziehers durch einen Waffen- und Geräteunteroffizier
in dessen Spind und in dessen Pkw (6). |
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Wenn Sie oder ein Ihnen bekannter Kamerad sich eines Dienstvergehens
schuldig gemacht haben, welches bis hin zur fristlosen Entlassung
nach § 55 Abs. 5 SG führen kann, sollte man nicht erst bis zur
Antragsbegründung Ihres Disziplinarvorgesetzten warten, bzw. bis zu
deren Eröffnung, sondern möglichst schon zuvor sich fach- und
sachkundig anwaltlich vertreten lassen. Kommt es dann tatsächlich zu
einer Entlassung, ist der Rechtsweg zwar eröffnet, jedoch – Recht
haben und Recht bekommen sind leider unterschiedliche Faktoren!
Die Verwaltungsgerichte sind sehr stark ausgelastet, wodurch sich
diese Verfahren oftmals über einen sehr langen Zeitraum hinweg
erstrecken (teilweise über ein Jahr bis zum Abschluss der 1.
Instanz). Dies steht im Gegensatz zur zivilen
Arbeitsgerichtsbarkeit, in der zumindest in der Anfangsphase recht
zeitnahe Verhandlungstermine stattfinden. In dieser Zeit sind Sie
kein Soldat mehr und haben auch keine weiteren Ansprüche mehr
gegenüber dem Dienstgeber, z. B. auf Berufsförderung,
Übergangsgeld, etc.
Die Einwendungen oder Rechtfertigungen des betroffenen Soldaten
müssen also beschleunigt im Verfahren bis zur Entscheidung der
Entlassungsdienststelle offen gelegt werden.
Dortmund, 01.04.2005
Thomas Buchheit, Rechtsanwalt und Major d. R.
(1) vgl. Richard Busch, NZWehrr 2004, 196 ff
(2) vgl. Scherer/Alff, § 55 Rn. 21
(3) vgl. Richard Busch, a.a.O., 200
(4) vgl. BVerwGE 93, 67, 77
(5) vgl. BVerwGE 17, 5
(6) vgl. BVerwGE 59, 361
(7) vgl. BVerwGE 91, 62 |
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