truppen.info: Wehrrecht : Artikel 1 : Fristlose Entlassung?
jüngste Beiträge
Aus den Einsätzen
Sicherheitspolitik
Wir suchen Ihre Fotos
Linkliste
Link eintragen
Laufbahnportraits
Der Weg zum Offizier
Der Weg zum Unteroffizier
Dienstgradabzeichen
truppen.info-Quiz
Spiele
Downloads
Buchtipps
Für Webmaster

Satire bis der Arzt kommt

 Fristlose Entlassung?
 Fälle zum § 55 Abs. 5 Soldatengesetz
Sie sind Zeitsoldat und noch nicht länger als vier Dienstjahre dabei? Dann sollten Sie Ihre rechtliche Situation, die sich ganz anders darstellt, als in einem privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis, richtig einschätzen können.
„Ein Soldat auf Zeit  kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine  Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.“
Die fristlose Entlassung aus der Bundeswehr kommt mit Masse in zwei Fallgruppen vor (1):
- nach Begehung mehrerer kleinerer Dienstpflichtverletzungen
- nach Begehung einer einziger, aber schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung

Im Folgenden findet der Leser einen Grundriss der gesetzlichen Tatbestandsverwirklichung:

Dienstpflichtverletzungen können auch eher harmlos anmutende Dienstvergehen sein, welche nicht unbedingt auch zugleich als Straftaten nach dem Strafgesetzbuch einzuordnen sind, z. B. Verbringung bundeseigener Gegenstände (u. a. Werkzeug) in den Privat-PKW, wiederholte Unpünktlichkeit, minimaler Haschischkonsum, außerdienstlicher Alkoholgenuß, der Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hat, Vorlage einer gefälschten Reiseanmeldung zwecks Umgehung eines Wochenenddienstes, Schlafen während des Dienstes als Führer einer Luftwaffensanitätsbereitschaft im Zusammenhang mit weiterem unentschuldigtem Fehlen als Führer der Luftwaffensanitätsbereitschaft.

siehe auch: http://www.suchtpraevention-bundeswehr.de/rechtliche_aspekte11.htm
Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnungliegt vor, sobald die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in Mitleidenschaft durch das Dienstvergehen gezogen wird, also bei Disziplinlosigkeit und mangelnder sofortiger Verfügbarkeit von Waffen und Gerät (2). Dies insbesondere auch dann, wenn anderen Soldaten Anreize gegeben würden, Ihrerseits Dienstpflichtverletzungen zu begehen.
Gerade für die Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee gilt es hier, ein besonderes Vorbild zu sein für deren Untergebene (Mannschaften): Jede kleinere Pflichtvergessenheit eines Vorgesetzten nehmen andere, meist Unterstellte, auf und meinen, dies gleichsam tun zu können ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist höchstrichterlich bisher noch nicht definiert, wann diese anzunehmen sei. Regelmäßig genügte bereits das Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung für die Bejahung der Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung.
Gemeint ist mit Sicherheit jedoch das Öffentlichkeitsbild der Bundeswehr. Öffentlichkeit ist jedoch nicht nur außerhalb des Kasernengeländes anzunehmen, sondern beginnt auch innerhalb der Truppe, sobald das Meinungsbild eines nicht einfach abgrenzbaren Kameradenkreises erreicht wird (3), bspw. bei freien Erörterungen (Tagungen, Seminare, Gesellige Zusammenkünfte zur Kameradschaftspflege).
Das Öffentlichkeitsbild der Bundeswehr wird entscheidend geprägt durch ein Mindestmaß an Respekt u. a. seitens der Repräsentanten aus Politik, Medien und Bürgerschaft, um nur einige Bereiche anzuführen. Hiervon wird jedoch streng zu unterscheiden sein, zwischen dem, was als Ansehensverlust der Bundeswehr auf den Einzelnen als pflichtvergessenen Soldaten zurückzuführen ist und dem, was Dritte – insbesondere die Medien – aus wirtschaftlichen Gründen oder sonstigen eigennützigen Erwägungen daraus machen, siehe die „Coesfeld-Vorwürfe“ vom Oktober 2004.
Sodann ist von der Entlassungsdienststelle noch eine „vertretbare Prognose" (4) über die vom betreffenden Soldaten ausgehende Gefährungslage für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr anzustellen.
Gerade hierbei gilt es, den Sachverhalt auch vom Betroffenen selbst auf das Gründlichste aufarbeiten und darlegen zu lassen durch dessen Verfahrensbevollmächtigten
Schließlich muß auch die Kausalität bei Verbleib des Soldaten im Dienst für die ernstliche Gefährdung „bejaht“ werden können, was jedoch in der Praxis regelmäßig der Fall ist.
Schon die anfängliche Rechtsprechung des BVerwG (5) stellte deshalb auf überprüfbare Wertmaßstäbe ab, die nicht allein der Entlassungsdienststelle zugänglich sind, sondern welche allgemein gültigen objektiven Kriterien unterliegen.
Jeder Soldat kann für sich in Anspruch nehmen, dass ihm gegenüber eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Sachverhaltswürdigung durch die Bundeswehrdienststellen erfolgt.
Die Rechtsprechung des BVerwG stellt durchweg und unmissverständlich auf das entscheidungserhebliche Merkmal der ernstlichen Gefährdung für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ab. Wird diese von Seiten der Bundeswehr bejaht, so genügen oft schon recht einfache und unspektakuläre Dienstvergehen für eine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr, wie nachstehende Beispielsfälle, die vom BVerwG letztinstanzlich entschieden wurden, belegen:
Unbefugte persönliche Verwahrung eines Doppelmaulschlüssels, eines Reifendruckprüfers und eines Schraubenziehers durch einen Waffen- und Geräteunteroffizier in dessen Spind und in dessen Pkw (6).
Fortgesetzter Rauschgiftgenuss als Decksgast an Bord eines Schulschiffes (7)

(siehe auch: http://www.suchtpraevention-bundeswehr.de/rechtliche_aspekte_urteile2.htm)

Weitere Fallbeispiele für SAZ mit einer Dienstzeit von noch nicht mehr als vier Dienstjahren finden Sie zum Thema Alkohol und Drogenmissbrauch unter: http://www.suchtpraevention-bundeswehr.de/rechtliche_aspekte5.htm
Wenn Sie oder ein Ihnen bekannter Kamerad sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben, welches bis hin zur fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen kann, sollte man nicht erst bis zur Antragsbegründung Ihres Disziplinarvorgesetzten warten, bzw. bis zu deren Eröffnung, sondern möglichst schon zuvor sich fach- und sachkundig anwaltlich vertreten lassen. Kommt es dann tatsächlich zu einer Entlassung, ist der Rechtsweg zwar eröffnet, jedoch – Recht haben und Recht bekommen sind leider unterschiedliche Faktoren!

Die Verwaltungsgerichte sind sehr stark ausgelastet, wodurch sich diese Verfahren oftmals über einen sehr langen Zeitraum hinweg erstrecken (teilweise über ein Jahr bis zum Abschluss der 1. Instanz). Dies steht im Gegensatz zur zivilen Arbeitsgerichtsbarkeit, in der zumindest in der Anfangsphase recht zeitnahe Verhandlungstermine stattfinden. In dieser Zeit sind Sie kein Soldat mehr und haben auch keine weiteren Ansprüche mehr gegenüber dem Dienstgeber,  z. B. auf Berufsförderung, Übergangsgeld, etc.

Die Einwendungen oder Rechtfertigungen des betroffenen Soldaten müssen also beschleunigt im Verfahren bis zur Entscheidung der Entlassungsdienststelle offen gelegt werden.


Dortmund, 01.04.2005       
Thomas Buchheit, Rechtsanwalt und  Major d. R.



(1) vgl. Richard Busch, NZWehrr 2004, 196 ff
(2) vgl. Scherer/Alff, § 55 Rn. 21
(3) vgl. Richard Busch, a.a.O., 200
(4) vgl. BVerwGE 93, 67, 77
(5) vgl. BVerwGE 17, 5
(6) vgl. BVerwGE 59, 361
(7) vgl. BVerwGE 91, 62
Anzeigen
flugle.de - Billigflüge kombinieren
120x240allschecks.jpg
Racheshop - Europas witzigster Online-Shop!
Ihre Werbung hier?
   Diese Seite empfehlen     
Sitemap    Archiv    Impressum    Kontakt 
  (c) 2005 by www.truppen.info 
Anzeige