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Itzehoe [21.02.06] Die
Diskussion über den Bundeswehreinsatz während der Fussball-Weltmeisterschaft
scheint vom Tisch. Zu Objektschutzmassnahmen wird die Bundeswehr nicht
herangezogen werden. Dies äußerte Bundeskanzlerin Merkel (CDU) gegenüber der
Presse. Der Grundsatzstreit über den Einsatz der Bundeswehr im Inneren
jedoch hält an. Neue Nahrung erhielt diese Diskussion durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar, in dem es das
Luftsicherheitsgesetz für nichtig erklärte: Die einen Politiker fühlen sich
in ihrer Auffassung bestätigt, die anderen versuchen nun mit juristischen
Definitionen und Grundgesetzänderungen den Anti-Terror-Einsatz der
Bundeswehr im Inneren doch noch zu ermöglichen. Von „Nothilfe“ oder einer
neuen Definition der „Landesverteidigung“ ist die Rede. Der Vorsitzende des
Deutschen Bundeswehr-Verbandes, Oberst Bernhard Gertz, forderte die Piloten
sogar auf, den Befehl, entführte zivile Flugzeuge abzuschießen, zu
verweigern.
Jeder fühlt sich als Gewinner
Wie immer, wenn Karlsruhe gesprochen hat, fühlt
sich jede Seite als Gewinner - sogar die unterlegene.
SPD-Fraktionsvorsitzender Peter Struck sieht durch das Urteil wesentliche
Positionen seiner Partei zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren bestätigt.
Struck erklärte nach Verkündung des Urteilsspruchs in seinem
Pressestatement, dass die SPD in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zum Abschuss von entführten Flugzeugen eine klare Absage an Forderungen aus
der Union sehe, die Bundeswehr stärker für Sicherheitsaufgaben im Innern
einzusetzen. Das Urteil bestätige die Position seiner Partei, dass die
Bundeswehr im Innern nur im Katastrophen- und Unglücksfall eingesetzt werden
dürfe. CDU-Fraktionsvize Wolfgang Bosbach konterte sofort: „Die
Aussage des SPD-Fraktionsvorsitzenden, die heutige Entscheidung in Karlsruhe
weise Forderungen von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble "eindeutig in
die Schranken", ist eine glatte Verdrehung von Tatsachen. Das
Luftsicherheitsgesetz, das heute vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärt wurde, ist ein Gesetz der ehemaligen rot-grünen
Bundesregierung, das auch unter der Ministerverantwortung von Herrn Struck
verabschiedet worden ist.“ Die FDP sieht sich als Sieger. FDP-Innenexperte Max
Stadler wollte zwar in einem "ethisch so schwierigen Fall nicht von
Gewinnern und Verlierern" sprechen. "Dennoch - das Urteil zum
Luftsicherheitsgesetz empfinde ich als große Befriedigung", jubelte Stadler.
Der Liberale Burkhart Hirsch, der zusammen mit seinem Kollegen, dem
FDP-Politiker Gerhart Baum, beim Verfassungsgericht gegen das Gesetz geklagt
hatte, sprach gar von einer "historischen Entscheidung". Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der FDP
und ehemalige Justizministerin, meinte mit dem Urteil sei "Rechtsgeschichte"
geschrieben worden.
Gründe des Gerichts
So ziemlich alles, was durch die damalige
rot-grüne Bundesregierung als Reaktion auf ein neuerliches Terror-Szenario
wie dem 11. September 2001 und unter dem Eindruck des entführten
Kleinflugzeuges über Frankfurt am 5. Januar 2003 erdacht worden ist, hat
das Verfassungsgericht für nichtig erklärt. Das Luftsicherheitsgesetz
gestattete in §14 Abs.
3 den Jagdflugzeugführern der Luftwaffe die unmittelbare Einwirkung mit
Waffengewalt auf entführte Passagiermaschinen, "wenn nach den Umständen
davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen
eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser
gegenwärtigen Gefahr ist." Doch das Aufsteigen von Abfangjägern mit der
Weisung, ein entführtes Passagierflugzeug zu bekämpfen, ist
verfassungswidrig. Unschuldige Menschen zu „verdinglichen“, verbietet das
Gericht grundsätzlich. Der Staat sei nicht befugt, bei der Abwägung Leben
gegen Leben einen oder eine Gruppe von Bürgern zu opfern, um größeres Unheil
zu verhindern. Das Luftsicherheitsgesetz widerspreche sowohl der im
Grundgesetz verankerten Würde des Menschen als auch dem Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Darüber hinaus verstößt das Gesetz nach dem
Urteil des Ersten Senats unter Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier gegen
die verfassungsrechtliche Einschränkung des Bundeswehreinsatzes im Innern.
Das Grundgesetz beschränke den Einsatz im Innern auf Hilfe bei
Naturkatastrophen sowie schwere Unglücksfälle und erlaube nicht den Einsatz
militärischer Waffen. „Der Einsatz der Streitkräfte zu anderen Zwecken als
zur Verteidigung ist nach geltendem Verfassungsrecht an enge Voraussetzungen
gebunden”, betonte Papier in der Urteilsverkündung. Das Grundgesetz lasse
den Einsatz der Bundeswehr im Inneren nur „zur Hilfe” oder „zur
Unterstützung” der Polizeikräfte der Länder bei einer Naturkatastrophe oder
einem besonders schweren Unglücksfall zu. Diese Voraussetzung sei in dem
angegriffenen Punkt des Luftsicherheitsgesetzes nicht erfüllt.
Vor diesem Hintergrund ist in Berlin auch
unklar, ob nicht auch schon der Dauerbetrieb des neu geschaffen Lagezentrums
in Kalkar verfassungswidrig ist. Von Kalkar aus werden die Alarmrotten der
Kampfpiloten befehligt, die den Luftraum der Bundesrepublik überwachen.
Clemens Binninger, Sicherheitsexperte der Unions-Fraktion,
äußert gegenüber dem „Flensburger Tageblatt“ Zweifel: „Das
Verfassungsgericht verbietet kategorisch den Einsatz militärischer Waffen
innerhalb des Bundesgebiets. Wer also die Bürger mit Hilfe der Bundeswehr
vor terroristischen Bedrohungen schützen will, stößt an klare rechtliche
Grenzen. So gesehen ist Kalkar ein Problemfall.“
Verbote mit Ewigkeitswert - Suche nach Lösungen
Innerhalb der Bundesregierung scheint nach dem
Urteil die Bereitschaft zu wachsen, das Grundgesetz zu ändern, um die
Bundeswehr bei besonderen Bedrohungen terroristischer Art heranziehen zu
können. Auch Struck sieht das so: „Auf terroristische Bedrohungen in der
Luft oder von See her müssen wir reagieren können.“ Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion
will nach den Worten ihres Fraktionsvorsitzenden Volker Kauder das Urteil
des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz intensiv auswerten
und ernsthaft prüfen. Er respektiere die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, sagte Kauder am Mittwoch in Berlin. Deutschland
und seine Menschen müssten durch terroristische Angriffe aus der Luft
geschützt werden, sagte Kauder. Wie dies auf der Grundlage des heutigen
Urteils und des Grundgesetzes geschehen könne, könne erst nach dieser
Prüfung konkret gesagt werden. "Dies ist nun nicht mit ganz raschen
Entscheidungen möglich", stellte Kauder fest. Die Bundesregierung sei
aufgefordert, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.
Fragt sich nur wie? Die Verfassung ändern
reicht nicht - bei Kamikaze-Aktionen gegen
Kernkraftwerke oder dicht besiedelte Gebiete hat das Gericht Verbote mit
Ewigkeitswert ausgesprochen. Intern gibt es deshalb nach Medienberichten
weitere Gedankenspiele, in solchen Fällen in den Bereich des
übergesetzlichen Notstands auszuweichen. Mit anderen Worten: Trotz Verbots
würden Kanzler(in) oder Verteidigungsminister bei höchster Gefahrenlage
dennoch den Passagier-Jet abschießen lassen und sich
hinterher auf den Paragraphen 34 des Strafgesetzbuches (,,nichtschuldhaftes
Verhalten bei Abwägung schwerer Güter“) berufen.
"Piloten sollten Abschuss-Befehl verweigern"
Doch einen
solchen Abschussbefehl müssten die Bundeswehrpiloten verweigern, so der
Vorsitzende des Deutschen Bundeswehr-Verbandes, Oberst Bernhard Gertz. In
einer konkreten Bedrohungssituation durch ein von Terroristen gekapertes
Flugzeug könne es keine Sicherheit geben, dass wirklich nur Täter und keine
Geiseln an Bord seien, meinte Gertz. "Würde ein Abschussbefehl in einer
solchen Situation erteilt, dürften die Piloten ihn nicht ausführen, weil
Zweifel eben nicht ausgeschlossen werden können." Der
„Gewerkschaftsvorsitzende“ begründet seine Rechtsauffassung mit einem
Hinweis auf das Soldatengesetz (Paragraf 11). Demnach dürfen
Bundeswehrangehörige Befehle nicht befolgen, die die Menschenwürde verletzen
oder in eine Straftat münden. Beides ist laut Urteil des
Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn beim Abschuss einer "Terror-
Maschine" auch unschuldige Passagiere getötet werden. Würden die Piloten
einem solchen Befehl folgen, setzten die Jet- Besatzungen sich erheblichen
straf- und zivilrechtlichen Risiken aus, meint Gertz. Der
Bundeswehr-Verbands-Vorsitzende kann sich eine Neuregelung, die den Abschuss
von Terror-Maschinen ohne Unbeteiligte an Bord erlaubt, überhaupt nur
vorstellen, "wenn der Bund gegenüber den Soldaten eine
Freistellungserklärung über die zivilrechtliche Haftung abgibt".
Eine Sache der Landesverteidigung?
SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz schlägt
einen weiteren Ansatz vor, um es der Bundeswehr doch zu ermöglichen,
„Terror-Maschinen“ abzuschießen:
Das Bundesverfassungsgericht,
sagt Wiefelspütz, habe sein Nein zu dem Gesetz ausschließlich auf einen
„nichtkriegerischen Luftzwischenfall“ bezogen. Für einen kriegerischen
Zwischenfall aber gelte das Luftsicherheitsgesetz gar nicht, sondern das
Grundgesetz und das Völkerrecht. Bei der Abwehr eines Terrorangriffs von
außen wie etwa bei den Anschlägen vom 11. September 2001 auf New York und
Washington, im Falle eines Angriffs also, der sich mit polizeilichen Mitteln
nicht abwehren lasse und einem militärischen Angriff mit Soldaten
gleichkomme, müssten „die Regeln für die Landesverteidigung gelten“, sagte
Wiefelspütz gegenüber Journalisten. „Wenn etwa ein Flugzeug in den USA
entführt und bei uns als Waffe benutzt werden soll, ist das
Landesverteidigung.“ Dazu müsse nicht der Verteidigungsfall nach Artikel
115a des Grundgesetzes ausgerufen werden, der „die gesamte innere
Rechtsordnung in Richtung Notstand verändern würde“, so Wiefelspütz. Es
reiche die Entscheidung der Regierung und die – wenn Gefahr im Verzug auch
nachträgliche – Bestätigung durch den Bundestag. Die Rechtsstellung
unschuldiger Passagiere, gab Wiefelspütz in einem Gespräch mit dem
„Tagesspiegel“ zu, sei im Kriegsfalle „natürlich eine grundsätzlich andere“.
Im Falle eines kriegerischen Zwischenfalls sei man zwar auch gehalten,
Menschenleben zu schonen, „aber die kategorische Haltung von Karlsruhe: Wenn
Unschuldige an Bord sind, darf auf keinen Fall geschossen werden – diese
Haltung gilt im Kriegsfall so nicht.“ Staatsrechtler stehen diesem Ansatz
skeptisch gegenüber. Nicht nur, dass dadurch Terroristen zu Kombattanten im
Sinne des Völkerrechtes aufgewertet würden, es wäre für viele Juristen auch
zu kurz gegriffen, dem Urteil lediglich mit einer Uminterpretation zu
begegnen.
"Nichts zu tun ist, keine Antwort"
Regelungsbedarf besteht auf jeden Fall. „Nichts zu tun, kann keinesfalls die
Antwort auf dieses Urteil sein“, stellt Binninger klar, der ähnlich wie
mehrere Koalitionsabgeordnete von der SPD darauf verweist, dass das
Bundesverfassungsgericht die „derzeitige Sicherheitslücke“ sehr genau
beschrieben habe. „Derzeit darf die Bundeswehr nur das tun, was auch die
Polizei tun darf - und das ist eindeutig zu wenig.“ Nicht einmal der vom
Gericht konstruierte Fall eines Flugzeugs, in dem ausschließlich Terroristen
sitzen, wäre derzeit beherrschbar. Binninger gegenüber dem “Flensburger
Tageblatt“: „Das Gericht sagt: In einem solchen Fall könnten Kampfpiloten
eingesetzt werden - aber nur, wenn ihr die Verfassung ändert. Ergo müssen
wir das tun.“ Für eine Verfassungsänderung spricht sich auch Brandenburgs
Innenminister und Ex-General Schönbohm (CDU) aus und fordert eine
Grundgesetzänderung, mit der die Notstandsgesetze erweitert werden sollten.
Um die Bundeswehr bei einer terroristischen Bedrohungslage einsetzen zu
können, müsse der Artikel 87a Grundgesetz geändert werden, sagte Schönbohm.
"Regeln wir dies gesetzlich nicht, akzeptieren wir, dass wir nicht alle
staatlichen Ressourcen zum Schutz der Bevölkerung einsetzen können", warnte
Schönbohm. Verteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung (CDU) kündigte nun an,
die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
sorgfältig zu analysieren. "Wir müssen jetzt die Frage prüfen, wie wir die
rechtlichen Grundlagen schaffen, dass die Bürger vor terroristischen
Angriffen aus der Luft geschützt sind." Bereits in ihrem Koalitionsvertrag
hatten CDU/CSU und SPD im Bund vereinbart, nach dem Karlsruher Urteil zum
Luftsicherheitsgesetz die Notwendigkeit einer Grundgesetzänderung zu prüfen.
(Torsten Rissmann)
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