Mit den
Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York, vom
11. März 2004 in Madrid und vom 7. Juli 2005 in London
wurde allen bewusst, dass der Terrorismus auch
Deutschland bedroht. Diese Bedrohung, aber auch die
Furcht vor Natur- und Umweltkatastrophen, wird von den
Bürgern unmittelbar empfunden; das Bedürfnis nach
Sicherheit steigt. Die Frage danach, ob die staatlichen
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bürger ausreichen, wird
nicht immer sachlich diskutiert. Auch weil sich die
Bundeswehr ein großes Vertrauen in der Bevölkerung
erworben hat, gehen einige Vorstellungen dahin, sie noch
stärker zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger
heranzuziehen.
Eine Versachlichung wird auch dadurch erschwert, dass
die Befürworter einer solchen Kompetenzerweiterung die
Bundeswehr als Ersatz resp. als Personalreserve für die
Polizei für unverzichtbar halten. Die Gegner lehnen
jedwede Modifikation der heutigen Aufgabenstellung ab,
weil sie dadurch den ersten Schritt in den Militärstaat
befürchten. Das Aufbauen von Extrempositionen verstellt
allerdings den Blick darauf, was auf der Grundlage der
heutigen Gesetze schon an Unterstützungsmaßnahmen
möglich ist und mit welchen Maßnahmen das Potenzial der
Bundeswehr insbesondere zur Steigerung des subjektiven
Sicherheitsgefühls der Bevölkerung noch zielgenauer und
effektiver genutzt werden kann, ohne dass die
grundsätzliche Trennung zwischen Polizei- und
Streitkräfteaufgaben aufgehoben wird.
Ich möchte mit meinen Ausführungen einen Beitrag zur
Versachlichung leisten, zugleich aber auch Felder einer
erweiterten Zusammenarbeit aufzeigen.
Der Umbau der Bundeswehr und die im Mittelpunkt
stehenden Auslandseinsätze haben die Leistungsfähigkeit
der Bundeswehr nicht beeinträchtigt. Die Fähigkeiten der
Truppe zur Reaktion auf große Naturkatastrophen und
Industrieunfälle, wie aber auch die Reaktion und
Nachsorge auf Terroranschläge mit
Massenvernichtungswaffen, sind uneingeschränkt
vorhanden. Die Anstrengungen der Bundeswehr zur
Umsetzung des Auftrages zum Schutz der Bevölkerung und
lebenswichtiger Infrastruktur vor terroristischen und
asymmetrischen Bedrohungen kommen in der öffentlichen
Wahrnehmung zu kurz.
In der öffentlichen Diskussion vertreten gelegentlich
selbst hochrangige und erfahrene Generale die
Auffassung, dass der zeitgerechte Einsatz der Bundeswehr
bei Oder- oder Elbehochwasser gegen das Grundgesetz
verstoßen habe. Diese Bewertung teile ich nicht.
Bewertung der rechtlichen Lage
Doch innerhalb welches gesetzlichen Rahmens ist der
Einsatz der Streitkräfte im Innern möglich und wie sind
diese rechtlichen Spielräume zu bewerten?
Grundsätzlich gilt: Ein Einsatz der Streitkräfte im
Innern ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn
das Grundgesetz selbst dieses ausdrücklich gestattet
(Art. 87a, Abs.2 GG.). Eine Erweiterung des
Einsatzspektrums im Innern, aufgrund einfachgesetzlicher
Regelung, ist damit von vornherein ausgeschlossen. Eine
Erweiterung des Auftrages ist demzufolge nur nach
Änderung des Grundgesetzes möglich.
Die restriktive Festlegung des Einsatzspektrums der
Streitkräfte folgt der verfassungsrechtlichen
Grundentscheidung nach einer klaren Trennung zwischen
polizeilichen und militärischen Befugnissen.
Streitkräfte sollen nach dem Willen des
Verfassungsgebers kein Instrument der innenpolitischen
Auseinandersetzung mit polizeilicher Reservefunktion
sein.
Der verfassungsrechtliche Einsatzbegriff meint nach
Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages, die Verwendung der Streitkräfte im Innern
als "Mittel der vollziehenden Gewalt". Es handelt
sich demnach um eine hoheitliche Verwendung von in der
Regel
bewaffneten Vollzugsorganen.
Das Grundgesetz lässt den Einsatz der Streitkräfte im
Innern in drei verschiedenen Extremsituationen
staatlicher Bedrohung zu. Dabei ist der Einsatz der
Streitkräfte im Spannungs- und Verteidigungsfall und der
Streitkräfteeinsatz im inneren Notstand in der aktuellen
rechtspolitischen Diskussion ohne Relevanz.
Einsatz der Bundeswehr bei Naturkatastrophen
und Hilfsleistungen in Notfällen
Essentiell in der aktuellen Diskussion ist die dritte
Einsatzmöglichkeit: der Einsatz der Streitkräfte bei
Naturkatastrophen oder bei besonders schweren
Unglücksfällen (Art 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG).Zu unterscheiden sind hier regionale Katastrophenfälle
(in nur einem Bundesland) oder überregionale
Katastrophenfälle (in mehreren Ländern). Der Einsatz der Bundeswehr bei einem regionalen
Katastrophenfall setzt voraus, dass das betroffene
Bundesland die durch eine Naturkatastrophe oder einen
besonders schweren Unglücksfall verursachte Gefahr nicht
ohne fremde Unterstützung bewältigen kann. Das
Bundesland verfügt über einen Ermessenspielraum, wann
und an wen es sich mit der Bitte um Hilfe wendet. Die
Streitkräfte sind in einem solchen Einsatzfall resp.
innerhalb der Einsatzanforderung des Bundeslandes
verfassungsrechtlich nicht auf die technische
Hilfeleistung beschränkt. Sie sind befugt, auch
hoheitliche Aufgaben polizeilicher Art wahrzunehmen,
etwa die Absperrung von Grundstücken und Maßnahmen der
Verkehrsregelung. Fachlich unterstehen die Streitkräfte
dem Leiter des zur Bekämpfung der Notlage gebildeten
zivilen Einsatzstabes. Dienstrechtlich bleibt das
militärische Unterstellungsverhältnis der Soldaten
unangetastet.
Hilfsleistungen der Bundeswehr
bei sonstigen NotfällenNicht unter den Einsatzbegriff
fallen dagegen alle Formen technischer Hilfeleistung,
die durch die
Streitkräfte auf ein entsprechendes Ersuchen der
Bundesländer im Wege der Rechts- und Amtshilfe (gem. Art
35 Abs. 1 GG) geleistet werden können. Innerhalb dieser sog. sonstigen Notfälle sind die
Streitkräfte auf Ersuchen von Behörden und auch von
privaten Organisationen befugt, Technische Hilfe zu
leisten. Dringende Nothilfe umfasst die Hilfeleistung weniger
Bundeswehrangehöriger zur Rettung von Menschenleben oder
zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden oder
bei drohendem Verlust von für die Allgemeinheit
wichtigem Material unter Einsatz von Geräten der
Bundeswehr; wenn zivile Kräfte nicht zur Verfügung
stehen.
Allerdings stehen der Bundeswehr hierfür keine
hoheitlichen Befugnisse zu. Soldaten, die eingesetzt
sind, führen ihren Auftrag ohne Waffen durch und haben
keine Weisungsbefugnis gegenüber den Bürgern. Auch
nehmen sie keine polizeilichen Aufgaben wahr.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einsatz der
Bundeswehr schon heute bei Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35, Abs. 2, 3
GG) und bei allen Formen Technischer Hilfeleistung im
Wege der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) möglich ist. Die
Randbedingungen, unter denen die Hilfeleistungen der
Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Nothilfe
möglich sind, sind in den Weisungen des BMVg
niedergelegt.
Die entstehenden Kosten sind von demjenigen zu tragen,
der die Bundeswehr zur Hilfe in den dargestellten Fällen
anfordert.
Bewertung
Die Bundeswehr kann nach der geltenden Rechtslage bei
einem Katastrophenfall oder bei besonders schweren
Unglücksfällen mit allen verfügbaren Personal und
Material zu helfen. Und unser Grundgesetz erfasst auch
den Einsatz der Bundeswehr bei einer drohenden
Katastrophe. Darüber hinaus ist mit der so genannten
Technischen Amtshilfe ein breites und praktiziertes
Spektrum unterschiedlichster Hilfeleistungen durch die
Bundeswehr möglich.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die
Dienststellenleiter und ihre Soldaten bereit sind, Hilfe
zu leisten. Denn mit jedem Hilfseinsatz vor Ort erfährt
die Bundeswehr auch eine direkte Anerkennung. Wenn
trotzdem immer wieder in der öffentlichen Diskussion
behauptet wird, der Einsatz der Bundeswehr sei bei
Katastrophen – ausgelöst durch terroristische Anschläge
– nicht möglich, irrt. Auch die Behauptung,
ABC-Abwehrpanzer der Bundeswehr dürften nicht zur Hilfe
eingesetzt werden, ist unrichtig. Doch muss hier
berücksichtigt werden, dass auch bei den
Hilfsorganisationen ein erhebliches technisches
Potenzial und Know-how für Hilfsleistungen im Innern
vorgehalten wird. So sind in den letzten Jahren fast 400
ABC-Spürfahrzeuge vom Bund beschafft und an die
Feuerwehren verteilt worden. Ich fordere die Kritiker der heutigen Unterstützungs-
und Hilfsmöglichkeiten der Bundeswehr auf, ihren
erweiterten Unterstützungsbedarf präzise zu definieren,
damit am konkreten Beispiel der Nachweis der
Hilfsmöglichkeiten erbracht werden kann.
Sollten beispielsweise die Kräfte der Polizei
tatsächlich einmal nicht in der Lage sein, quantitativ
und qualitativ die polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen,
sollten wir darüber nachdenken, ob zur Entlastung der
Polizei eine logistische Unterstützung durch die
Bundeswehr im Rahmen der klassischen technischen
Amtshilfe in bestimmten Aufgabenfeldern; z. B.
- der sanitätsdienstlichen Versorgung,
- der ABC-Abwehr,
- des Transportes oder
- der Kampfmittelbeseitigung
erfolgen könnte und damit mehr Polizisten für klassische
Polizeiaufgaben zur Verfügung stünden.
Ich rege an, dass wir insgesamt eine offene und ehrliche
Diskussion darüber führen, auf welchen Gebieten
geeignete Kapazitäten und Fähigkeiten bei der Bundeswehr
vorhanden sind, die, bei unabweisbarem Bedarf,
verzugslos zum Schutz der Bevölkerung herangezogen
werden könnten.
Anhand konkreter Forderungen wäre zu prüfen, ob
tatsächlich ein Bedarf nach weiteren Leistungen der
Bundeswehr besteht, die nur von der Bundeswehr erbracht
werden können, aber aufgrund der heutigen Rechtslage
nicht erbracht werden dürfen.
Ich schlage weiter vor, zu untersuchen, ob die Verfahren
der Bundeswehr zur Hilfeleistung ausreichen oder
modifiziert werden sollten, um die Hilfe und
Unterstützung künftig großzügiger, unbürokratischer und
schneller zu leisten. Sollte ein Handlungsbedarf
erkennbar werden, bin ich gerne bereit, alle Maßnahmen
zur Abstellung eines Mangels zu unterstützen. Doch ich
bleibe bei der Auffassung: Die Bundeswehr nimmt auch
in
Zukunft keine klassischen Polizeiaufgaben wahr.
Sicher wäre es in dem Zusammenhang auch sinnvoll, dass
die Organe der Inneren Sicherheit der Länder und des
Bundes einschließlich der Bundeswehr ihre Zusammenarbeit
auch in Form von Planspielen wieder beleben und
intensivieren, um damit einen Beitrag zur Lösung der
Führungs- und Koordinierungsprobleme zu leisten und
damit die Voraussetzung für einen schnellen und
reibungslosen Einsatz in Krisen und Notfällen sicher
zu stellen.
Deshalb begrüße ich nachhaltig die Anstrengungen des
Bundesamtes für den Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe, eine gemeinsame Ausbildung an der
Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und
Zivilschutz im Rahmen der Zivil-Militärischen
Zusammenarbeit für die Angehörigen der zivilen
Hilfsorganisationen und Soldaten durchzuführen.
Stärkung der
Fähigkeiten der Bundeswehr für die KatastrophenhilfeDie
Bundeswehr mit einer Stärke von 250000 Soldaten ist
zurzeit mit ca. 7000 Soldaten im Auslandseinsatz. Damit
ist deutlich, dass im Katastrophenfall, wie auch in der
Vergangenheit, Soldaten in ausreichender Stärke in
Deutschland vorhanden sind, um umfangreiche
Hilfsmaßnahmen sicherzustellen.
In den Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR) wird
als weitere Aufgabe für die Streitkräfte der "Schutz
Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger" definiert.
Im Rahmen eines neuen Reservistenkonzeptes organisieren
wir daher gegenwärtig zusätzlich den Einsatz der
Reservisten neu und weisen ihnen eine Aufgabe zu, die
insbesondere bei Großschadensereignissen in Zukunft von
großer Bedeutung sein wird.
Eine aus Reservisten bestehende flächendeckende
Verbindungsorganisation zu den zivilen
Katastrophenstäben der Städte und Landkreise befindet
sich bereits im Aufbau. Ziel ist es, aus Reservisten
bestehende Teams, die in einer Stadt/einem Landkreis
beheimatet sind und über gute Ortskenntnisse verfügen,
in die Krisenstäbe der Städte und Kreise zu berufen.
Reservisten der Bundeswehr verfügen über fundierte
Kenntnisse der personellen und materiellen Fähigkeiten
der Bundeswehr im Wehrbereich. Bei Gefahr im Verzuge
oder bei Großschadensereignissen treten sie zu den
regional zuständigen Katastrophenstäben hinzu und
beraten über die Möglichkeiten der Bundeswehr zur
Unterstützung. Sie koordinieren den Hilfseinsatz der
Streitkräfte. Diese Verbindungskommandos arbeiten in den
Krisenstäben ständig mit den Hilfsorganisationen, der
Feuerwehr, dem THW, dem BGS, der Polizei und den für den
Katastrophenschutz zuständigen Organisationen der Länder
zusammen. Die aus zehn bis zwölf ortskundigen
Reservisten bestehenden Verbindungskommandos auf Kreis-
und Bezirksebene können so einen wesentlichen Beitrag
für das Zivil-Militärische Krisenmanagement leisten.
Als ermutigend betrachte ich die ersten, sehr positiven
Erfahrungsberichte über diese Pilotprojekte zur
Neuausrichtung der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit in
den Bundesländern Schleswig-Holstein,
Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Auch wenn
noch einige Fragen klärungsbedürftig sind, handelt es
sich hier um ein zukunftsweisendes Modell.
Zusammenfassung
Fragen der Inneren Sicherheit, des Bevölkerungsschutzes
und der Katastrophenhilfe haben in unserem Land
erheblich an Bedeutung gewonnen.
Die Bundeswehr darf schon aufgrund der heutigen
Rechtslage, bei einem Katastrophenfall oder bei
besonders schweren Unglücksfällen, mit allem verfügbaren
Personal und Material zu helfen. Umfangreiche Hilfen im
Rahmen der technischen Amtshilfe sind ebenso möglich und
werden genutzt. Die Maßnahmen des Staates zum
Bevölkerungsschutz und zur Katastrophenhilfe, die nach
dem 11. September 2001 eingeleitet wurden sowie der
Beitrag der Bundeswehr hierzu, sind intensiv und sehr
umfangreich.
Ich halte es dennoch für geboten, durch eine offen und
ehrlich geführte Diskussion die Felder aufzuzeigen, auf
denen die Fähigkeiten der Länder nicht ausreichen und
welche realen Forderungen die Innenminister der Länder
und der Bundesinnenminister an die Bundeswehr
tatsächlich haben. Allerdings muss dabei auch offen über
die Übernahme der Kosten infolge einer etwaigen
Aufgabenerweiterung gesprochen werden. Das Thema sollte
dringend inhaltlicher Bestandteil der
Föderalismuskommission sein.
Doch grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass die
Trennung von innerer und äußerer Sicherheit politisch
und gesellschaftlich gewollt ist und beibehalten werden
muss. |