truppen.info: Für eine offen und ehrlich geführte Diskussion
jüngste Beiträge
Aus den Einsätzen
Sicherheitspolitik
Wir suchen Ihre Fotos
Linkliste
Link eintragen
Laufbahnportraits
Der Weg zum Offizier
Der Weg zum Unteroffizier
Dienstgradabzeichen
truppen.info-Quiz
Spiele
Downloads
Buchtipps
Für Webmaster
 
MCKimme


 Für eine offen und ehrlich geführte Diskussion
 Möglichkeiten und Grenzen des Bundeswehreinsatzes im Inneren
Berlin (DBwV) [21.02.06]. Die Diskussion über den Einsatz der Bundeswehr im Innern ist wieder in vollem Gange, nicht zuletzt mit Blick auf die bevorstehende Fußball-Weltmeisterschaft. Die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses, Ulrike Merten (SPD), hat für das Verbandsmagazin des Deutschen BundeswehrVerbands eine Kurzanalyse zu diesem Thema geschrieben, die wir nachfolgend mit freundlicher Genehmigung veröffentlichen:

Einleitung
Ungelöste politische, religiöse, ethnische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Konflikte wirken sich im Verbund mit internationalem Terrorismus und international organisierter Kriminalität unmittelbar auf unsere Sicherheit aus. Die Europäische Union hat 2003 eine gemeinsame Sicherheitsstrategie formuliert. Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, regionale Krisen und organisiertes Verbrechen sowie die sogenannten "Fail-States" wurden als Hauptbedrohungen unserer Sicherheit definiert und präventiven Maßnahmen der Sicherheitsvorsorge eine hohe Priorität zugeordnet.
 
Ulrike Merten (SPD), Vorsitzende des Verteidigungsausschusses
Foto: Bundestag
Mit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York, vom 11. März 2004 in Madrid und vom 7. Juli 2005 in London wurde allen bewusst, dass der Terrorismus auch Deutschland bedroht. Diese Bedrohung, aber auch die Furcht vor Natur- und Umweltkatastrophen, wird von den Bürgern unmittelbar empfunden; das Bedürfnis nach Sicherheit steigt. Die Frage danach, ob die staatlichen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bürger ausreichen, wird nicht immer sachlich diskutiert. Auch weil sich die Bundeswehr ein großes Vertrauen in der Bevölkerung erworben hat, gehen einige Vorstellungen dahin, sie noch stärker zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger heranzuziehen.
Eine Versachlichung wird auch dadurch erschwert, dass die Befürworter einer solchen Kompetenzerweiterung die Bundeswehr als Ersatz resp. als Personalreserve für die Polizei für unverzichtbar halten. Die Gegner lehnen jedwede Modifikation der heutigen Aufgabenstellung ab, weil sie dadurch den ersten Schritt in den Militärstaat befürchten. Das Aufbauen von Extrempositionen verstellt allerdings den Blick darauf, was auf der Grundlage der heutigen Gesetze schon an Unterstützungsmaßnahmen möglich ist und mit welchen Maßnahmen das Potenzial der Bundeswehr insbesondere zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bevölkerung noch zielgenauer und effektiver genutzt werden kann, ohne dass die grundsätzliche Trennung zwischen Polizei- und Streitkräfteaufgaben aufgehoben wird.
Ich möchte mit meinen Ausführungen einen Beitrag zur Versachlichung leisten, zugleich aber auch Felder einer erweiterten Zusammenarbeit aufzeigen.
Der Umbau der Bundeswehr und die im Mittelpunkt stehenden Auslandseinsätze haben die Leistungsfähigkeit der Bundeswehr nicht beeinträchtigt. Die Fähigkeiten der Truppe zur Reaktion auf große Naturkatastrophen und Industrieunfälle, wie aber auch die Reaktion und Nachsorge auf Terroranschläge mit Massenvernichtungswaffen, sind uneingeschränkt vorhanden. Die Anstrengungen der Bundeswehr zur Umsetzung des Auftrages zum Schutz der Bevölkerung und lebenswichtiger Infrastruktur vor terroristischen und asymmetrischen Bedrohungen kommen in der öffentlichen Wahrnehmung zu kurz.
In der öffentlichen Diskussion vertreten gelegentlich selbst hochrangige und erfahrene Generale die Auffassung, dass der zeitgerechte Einsatz der Bundeswehr bei Oder- oder Elbehochwasser gegen das Grundgesetz verstoßen habe. Diese Bewertung teile ich nicht.

Bewertung der rechtlichen Lage
Doch innerhalb welches gesetzlichen Rahmens ist der Einsatz der Streitkräfte im Innern möglich und wie sind diese rechtlichen Spielräume zu bewerten?
Grundsätzlich gilt: Ein Einsatz der Streitkräfte im Innern ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn das Grundgesetz selbst dieses ausdrücklich gestattet (Art. 87a, Abs.2 GG.). Eine Erweiterung des Einsatzspektrums im Innern, aufgrund einfachgesetzlicher Regelung, ist damit von vornherein ausgeschlossen. Eine Erweiterung des Auftrages ist demzufolge nur nach Änderung des Grundgesetzes möglich.
Die restriktive Festlegung des Einsatzspektrums der Streitkräfte folgt der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung nach einer klaren Trennung zwischen polizeilichen und militärischen Befugnissen. Streitkräfte sollen nach dem Willen des Verfassungsgebers kein Instrument der innenpolitischen Auseinandersetzung mit polizeilicher Reservefunktion sein.
Der verfassungsrechtliche Einsatzbegriff meint nach Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die Verwendung der Streitkräfte im Innern als "Mittel der vollziehenden Gewalt". Es handelt sich demnach um eine hoheitliche Verwendung von in der Regel bewaffneten Vollzugsorganen.
Das Grundgesetz lässt den Einsatz der Streitkräfte im Innern in drei verschiedenen Extremsituationen staatlicher Bedrohung zu. Dabei ist der Einsatz der Streitkräfte im Spannungs- und Verteidigungsfall und der Streitkräfteeinsatz im inneren Notstand in der aktuellen rechtspolitischen Diskussion ohne Relevanz.

Einsatz der Bundeswehr bei Naturkatastrophen und Hilfsleistungen in Notfällen
Essentiell in der aktuellen Diskussion ist die dritte Einsatzmöglichkeit: der Einsatz der Streitkräfte bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen (Art 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG).Zu unterscheiden sind hier regionale Katastrophenfälle (in nur einem Bundesland) oder überregionale Katastrophenfälle (in mehreren Ländern). Der Einsatz der Bundeswehr bei einem regionalen Katastrophenfall setzt voraus, dass das betroffene Bundesland die durch eine Naturkatastrophe oder einen besonders schweren Unglücksfall verursachte Gefahr nicht ohne fremde Unterstützung bewältigen kann. Das Bundesland verfügt über einen Ermessenspielraum, wann und an wen es sich mit der Bitte um Hilfe wendet. Die Streitkräfte sind in einem solchen Einsatzfall resp. innerhalb der Einsatzanforderung des Bundeslandes verfassungsrechtlich nicht auf die technische Hilfeleistung beschränkt. Sie sind befugt, auch hoheitliche Aufgaben polizeilicher Art wahrzunehmen, etwa die Absperrung von Grundstücken und Maßnahmen der Verkehrsregelung. Fachlich unterstehen die Streitkräfte dem Leiter des zur Bekämpfung der Notlage gebildeten zivilen Einsatzstabes. Dienstrechtlich bleibt das militärische Unterstellungsverhältnis der Soldaten unangetastet.

Hilfsleistungen der Bundeswehr bei sonstigen NotfällenNicht unter den Einsatzbegriff fallen dagegen alle Formen technischer Hilfeleistung, die durch die Streitkräfte auf ein entsprechendes Ersuchen der Bundesländer im Wege der Rechts- und Amtshilfe (gem. Art 35 Abs. 1 GG) geleistet werden können. Innerhalb dieser sog. sonstigen Notfälle sind die Streitkräfte auf Ersuchen von Behörden und auch von privaten Organisationen befugt, Technische Hilfe zu leisten. Dringende Nothilfe umfasst die Hilfeleistung weniger Bundeswehrangehöriger zur Rettung von Menschenleben oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden oder bei drohendem Verlust von für die Allgemeinheit wichtigem Material unter Einsatz von Geräten der Bundeswehr; wenn zivile Kräfte nicht zur Verfügung stehen.
Allerdings stehen der Bundeswehr hierfür keine hoheitlichen Befugnisse zu. Soldaten, die eingesetzt sind, führen ihren Auftrag ohne Waffen durch und haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den Bürgern. Auch nehmen sie keine polizeilichen Aufgaben wahr. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einsatz der Bundeswehr schon heute bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35, Abs. 2, 3 GG) und bei allen Formen Technischer Hilfeleistung im Wege der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) möglich ist. Die Randbedingungen, unter denen die Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Nothilfe möglich sind, sind in den Weisungen des BMVg niedergelegt.
Die entstehenden Kosten sind von demjenigen zu tragen, der die Bundeswehr zur Hilfe in den dargestellten Fällen anfordert.

Bewertung
Die Bundeswehr kann nach der geltenden Rechtslage bei einem Katastrophenfall oder bei besonders schweren Unglücksfällen mit allen verfügbaren Personal und Material zu helfen. Und unser Grundgesetz erfasst auch den Einsatz der Bundeswehr bei einer drohenden Katastrophe. Darüber hinaus ist mit der so genannten Technischen Amtshilfe ein breites und praktiziertes Spektrum unterschiedlichster Hilfeleistungen durch die Bundeswehr möglich. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Dienststellenleiter und ihre Soldaten bereit sind, Hilfe zu leisten. Denn mit jedem Hilfseinsatz vor Ort erfährt die Bundeswehr auch eine direkte Anerkennung. Wenn trotzdem immer wieder in der öffentlichen Diskussion behauptet wird, der Einsatz der Bundeswehr sei bei Katastrophen – ausgelöst durch terroristische Anschläge – nicht möglich, irrt. Auch die Behauptung, ABC-Abwehrpanzer der Bundeswehr dürften nicht zur Hilfe eingesetzt werden, ist unrichtig. Doch muss hier berücksichtigt werden, dass auch bei den Hilfsorganisationen ein erhebliches technisches Potenzial und Know-how für Hilfsleistungen im Innern vorgehalten wird. So sind in den letzten Jahren fast 400 ABC-Spürfahrzeuge vom Bund beschafft und an die Feuerwehren verteilt worden. Ich fordere die Kritiker der heutigen Unterstützungs- und Hilfsmöglichkeiten der Bundeswehr auf, ihren erweiterten Unterstützungsbedarf präzise zu definieren, damit am konkreten Beispiel der Nachweis der Hilfsmöglichkeiten erbracht werden kann.
Sollten beispielsweise die Kräfte der Polizei tatsächlich einmal nicht in der Lage sein, quantitativ und qualitativ die polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, sollten wir darüber nachdenken, ob zur Entlastung der Polizei eine logistische Unterstützung durch die Bundeswehr im Rahmen der klassischen technischen Amtshilfe in bestimmten Aufgabenfeldern; z. B.
- der sanitätsdienstlichen Versorgung,
- der ABC-Abwehr,
- des Transportes oder
- der Kampfmittelbeseitigung
erfolgen könnte und damit mehr Polizisten für klassische Polizeiaufgaben zur Verfügung stünden.
Ich rege an, dass wir insgesamt eine offene und ehrliche Diskussion darüber führen, auf welchen Gebieten geeignete Kapazitäten und Fähigkeiten bei der Bundeswehr vorhanden sind, die, bei unabweisbarem Bedarf, verzugslos zum Schutz der Bevölkerung herangezogen werden könnten.
Anhand konkreter Forderungen wäre zu prüfen, ob tatsächlich ein Bedarf nach weiteren Leistungen der Bundeswehr besteht, die nur von der Bundeswehr erbracht werden können, aber aufgrund der heutigen Rechtslage nicht erbracht werden dürfen.
Ich schlage weiter vor, zu untersuchen, ob die Verfahren der Bundeswehr zur Hilfeleistung ausreichen oder modifiziert werden sollten, um die Hilfe und Unterstützung künftig großzügiger, unbürokratischer und schneller zu leisten. Sollte ein Handlungsbedarf erkennbar werden, bin ich gerne bereit, alle Maßnahmen zur Abstellung eines Mangels zu unterstützen. Doch ich bleibe bei der Auffassung: Die Bundeswehr nimmt auch in Zukunft keine klassischen Polizeiaufgaben wahr.
Sicher wäre es in dem Zusammenhang auch sinnvoll, dass die Organe der Inneren Sicherheit der Länder und des Bundes einschließlich der Bundeswehr ihre Zusammenarbeit auch in Form von Planspielen wieder beleben und intensivieren, um damit einen Beitrag zur Lösung der Führungs- und Koordinierungsprobleme zu leisten und damit die Voraussetzung für einen schnellen und reibungslosen Einsatz in Krisen und Notfällen sicher zu stellen.
Deshalb begrüße ich nachhaltig die Anstrengungen des Bundesamtes für den Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, eine gemeinsame Ausbildung an der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz im Rahmen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit für die Angehörigen der zivilen Hilfsorganisationen und Soldaten durchzuführen.

Stärkung der Fähigkeiten der Bundeswehr für die KatastrophenhilfeDie Bundeswehr mit einer Stärke von 250000 Soldaten ist zurzeit mit ca. 7000 Soldaten im Auslandseinsatz. Damit ist deutlich, dass im Katastrophenfall, wie auch in der Vergangenheit, Soldaten in ausreichender Stärke in Deutschland vorhanden sind, um umfangreiche Hilfsmaßnahmen sicherzustellen.
In den Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR) wird als weitere Aufgabe für die Streitkräfte der "Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger" definiert.
Im Rahmen eines neuen Reservistenkonzeptes organisieren wir daher gegenwärtig zusätzlich den Einsatz der Reservisten neu und weisen ihnen eine Aufgabe zu, die insbesondere bei Großschadensereignissen in Zukunft von großer Bedeutung sein wird.
Eine aus Reservisten bestehende flächendeckende Verbindungsorganisation zu den zivilen Katastrophenstäben der Städte und Landkreise befindet sich bereits im Aufbau. Ziel ist es, aus Reservisten bestehende Teams, die in einer Stadt/einem Landkreis beheimatet sind und über gute Ortskenntnisse verfügen, in die Krisenstäbe der Städte und Kreise zu berufen.
Reservisten der Bundeswehr verfügen über fundierte Kenntnisse der personellen und materiellen Fähigkeiten der Bundeswehr im Wehrbereich. Bei Gefahr im Verzuge oder bei Großschadensereignissen treten sie zu den regional zuständigen Katastrophenstäben hinzu und beraten über die Möglichkeiten der Bundeswehr zur Unterstützung. Sie koordinieren den Hilfseinsatz der Streitkräfte. Diese Verbindungskommandos arbeiten in den Krisenstäben ständig mit den Hilfsorganisationen, der Feuerwehr, dem THW, dem BGS, der Polizei und den für den Katastrophenschutz zuständigen Organisationen der Länder zusammen. Die aus zehn bis zwölf ortskundigen Reservisten bestehenden Verbindungskommandos auf Kreis- und Bezirksebene können so einen wesentlichen Beitrag für das Zivil-Militärische Krisenmanagement leisten.
Als ermutigend betrachte ich die ersten, sehr positiven Erfahrungsberichte über diese Pilotprojekte zur Neuausrichtung der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Auch wenn noch einige Fragen klärungsbedürftig sind, handelt es sich hier um ein zukunftsweisendes Modell.

Zusammenfassung
Fragen der Inneren Sicherheit, des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe haben in unserem Land erheblich an Bedeutung gewonnen.
Die Bundeswehr darf schon aufgrund der heutigen Rechtslage, bei einem Katastrophenfall oder bei besonders schweren Unglücksfällen, mit allem verfügbaren Personal und Material zu helfen. Umfangreiche Hilfen im Rahmen der technischen Amtshilfe sind ebenso möglich und werden genutzt. Die Maßnahmen des Staates zum Bevölkerungsschutz und zur Katastrophenhilfe, die nach dem 11. September 2001 eingeleitet wurden sowie der Beitrag der Bundeswehr hierzu, sind intensiv und sehr umfangreich.
Ich halte es dennoch für geboten, durch eine offen und ehrlich geführte Diskussion die Felder aufzuzeigen, auf denen die Fähigkeiten der Länder nicht ausreichen und welche realen Forderungen die Innenminister der Länder und der Bundesinnenminister an die Bundeswehr tatsächlich haben. Allerdings muss dabei auch offen über die Übernahme der Kosten infolge einer etwaigen Aufgabenerweiterung gesprochen werden. Das Thema sollte dringend inhaltlicher Bestandteil der Föderalismuskommission sein.
Doch grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass die Trennung von innerer und äußerer Sicherheit politisch und gesellschaftlich gewollt ist und beibehalten werden muss.
 "Nichts zu tun, ist keine Antwort auf das Urteil"
  Karlsruhe kippt Luftsicherheitsgesetz: Kommentar
  Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005
  Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz
 
Anzeigen
Ihre Werbung hier?
Anzeigen
Der
   Diese Seite empfehlen      Sitemap    Archiv    Impressum    Kontakt 
(c) 2005 by www.truppen.info