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 Stimmen zu einem Engagement der Deutschen Marine
 Mitglieder des Verteidigungsausschusses zur Piraterie-Problematik
Wahlstedt/Berlin (uz) [12.11.08]. Während der letzten Monate haben wir die Mitglieder des Verteidigungsausschusses im Deutschen Bundestag um ein Statement zum Einsatz der Deutschen Marine gegen die Piraterie gebeten.
Hier sind die in der Redaktion eingegangenen Antworten (in der Reihenfolge des Eingangs):
Monika Brüning (CDU)
Monika Brüning (CDU):
Auch die CDU/CSU-Fraktion sieht Handlungsbedarf im Hinblick auf das Piraterieproblem vor der K+ste Somalias und den dortigen Einsatz unserer Marine. Ein Kernauftrag der Marine ist es, den seewärtigen Bedrohungen unserer Sicherheit entgegenzutreten, wozu gerade auch der Schutz der Seeverbindungslinien gehört- Hinsichtlich der speziellen Bedrohung durch Piraterie ergibt sich hier jedoch ein besonderes Spannungsverhältnis.
Gegenwärtig gestaltet sich die Rechtslage wie folgt:
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (1982), das auch von Deutschland unterzeichnet wurde, verpflichtet alle Staaten zu größtmöglicher Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Piraterie. Weiterhin bietet die UN-Sicherheitsresolution 1816 eine völkerrechtliche Grundlage für die Bekämpfung der Piraterie innerhalb der Hoheitsgewässer Somalias. Uneinigkeit herrscht derzeit jedoch über die nationale Rechtslage in Deutschland, da die Bekämpfung von Piraten bislang zum Aufgabenbereich der Bundespolizei gezählt wird. Gleichzeitig ist es aber offensichtlich, dass die Bundespolizei nicht über die notwendigen Mittel hierzu verfügt.
In Fällen der Nothilfe, bei einem unmittelbar bevorstehenden oder laufenden Angriff von Piraten auf Dritte, wird die Deutsche Marine bereits jetzt tätig, wie beispielsweise am 21. April 2008, als die Fregatte Emden einem japanischen Tanker zu Hilfe kam.
Um der Bedrohung durch Piraterie jedoch besser entgehen zu können, bedarf es unserer Auffassung nach einer weitergehenden, soliden Legitimation. Daher prüfen wir derzeit, ob mittelfristig das Mandat für die Marine im Deutschen Bundestag erweitert und der Einsatz gegen Piraten ausdrücklich eingeschlossen werden kann.
Langfristig darf jedoch auch eine entsprechende Anpassung des Grundgesetzes kein Tabuthema sein, um aktuellen Bedrohungslagen begegnen zu können. Ziel muss es dabei sein, unseren Soldaten bei Ihrer Auftragserfüllung größtmögliche Handlungsfreiheit bei gleichzeitiger Rechtssicherheit zu geben.
Jürgen Herrmann (CDU)
Jürgen Herrmann (CDU):
Nach meiner Ansicht ist es dringend erforderlich, dass die Deutsche Marine aktiv am Schutz der für deutsche Interessen überaus wichtigen Seegebiete teilnehmen kann. Unser Land ist extrem abhängig von einem reibungslosen Außenhandel, der zum überwiegenden Teil über See abgewickelt wird. Die deutsche Handelsflotte nimmt ihrer Größe nach den weltweit dritten Platz ein, bei Containerschiffen den ersten. Deutschland hat ein aktives Interesse daran, dass sich der Handel über See störungsfrei entwickelt. Es ist daher nur recht und billig, dass wir unseren Teil zum Schutz der Handelsrouten beitragen. Die steigende Anzahl an Übergriffen durch Piraten stellt ein zunehmendes Sicherheitsrisiko dar. Ich plädiere daher entschieden für eine entsprechende rechtliche - auch grundgesetzliche - Absicherung. Leider will dies der Koalitionspartner nicht mittragen. Es ergeben sich derzeit aber neue Möglichkeiten durch eine europäische Initiative, die ich ebenfalls unterstütze.
Dr. Rainer Stinner (FDP)
Dr. Rainer Stinner (FDP):
Die Bekämpfung von Piraterie liegt im originären Interesse eines exportabhängigen Staates wie Deutschland. Deshalb ist es völlig unbegreiflich, dass sich die Bundesregierung und der Verteidigungsminister hinter vorgeschobenen rechtlichen Argumenten verstecken, um hier nicht aktiv werden zu müssen. Ich behaupte: Keine einzige Argumentationslinie, die zu dem Ergebnis kommt, für die Bundeswehr sei Pirateriebekämpfung verboten, hält einer näheren Betrachtung stand.
Eine ganze Reihe von Völkerrechtlern sieht eine klare Legitimierung über das von Deutschland ratifizierte Seerechtsübereinkommen in Verbindung mit dem Grundgesetzartikel 25 („Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts“). Ich habe die Bundesregierung gefragt, ob die Berechtigung eines Kriegsschiffs, ein Piratenschiff aufzubringen, eine solche allgemeine Regel sei. Die Bundesregierung hat mir diese Frage ausdrücklich bejaht. Trotzdem weigert sie sich, die Konsequenzen daraus zu ziehen.
Weiter wird argumentiert, Pirateriebekämpfung sei Polizeiaufgabe und damit für die Bundeswehr verboten. Auch hier hat mir die Bundesregierung ausdrücklich bestätigt, dass die Bundeswehr, etwa im Kosovo, eindeutig Polizeiaufgaben übernimmt. Dafür werden die Soldaten ausdrücklich ausgebildet und ausgerüstet. Auch hier ist die Argumentation also mehr als löchrig.
Letztes Argument: Man brauche eine Grundgesetzänderung für die Rechtssicherheit der Soldaten. Bei allem Respekt vor der Marine sehe ich nicht, warum Marineangehörige mehr Rechtssicherheit brauchen als Heeressoldaten. Ganz zu schweigen übrigens von den Luftwaffenangehörigen, denen der Verteidigungsminister ja angekündigt hat, er würde auch gegen das ausdrücklich Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Abschuss befehlen.
Völlig unsinnig wird die Position der Bundesregierung dann, wenn es um die Ausgestaltung der Nothilfe geht. Nach dem Seerechtsübereinkommen muss ja ein Schiff jedem helfen, der auf Hoher See in Lebensgefahr ist. Mit einer vernünftigen Auslegung dieser Nothilfe würden sich ja die schlimmsten Auswüchse der deutschen Handlungsunfähigkeit schon beseitigen lassen. Doch weit gefehlt: Nach Ansicht der Bundesregierung ist eine entführte Besatzung, die von Piraten mit Waffengewalt bedroht wird, keinesfalls automatisch in Lebensgefahr! Denn, man höre und staune, das hängt unter anderem von der Glaubwürdigkeit der Bedrohung und der Zielsetzung der Geiselnehmer ab. Ich persönlich meine, wer ein Schiff kapert, hat seine Glaubwürdigkeit da schon hinreichend unter Beweis gestellt.
Das alles zeigt: in der Bundesregierung werden krampfhaft auch noch so widersinnige Argumente gesucht, um nur ja nicht handeln zu müssen. Das Ergebnis ist für Deutschland beschämend und für die Wahrung deutscher Interessen kontraproduktiv. Wir von der FDP setzen uns dafür ein, dass sofort zu ändern. Dafür bedarf es keiner Gesetzesänderung, sondern nur eines entsprechenden Befehls des Verteidigungsministers.
Ulrike Merten (SPD)

 

Ulrike Merten (SPD):
In den letzten Monaten häufen sich die Fälle, dass die internationale Schifffahrt durch Piraterie empfindliche Verluste zu beklagen hat. Immer wieder kommt es, insbesondere vor der Küste von Somalias, zu Piratenüberfälle auf Frachter, Luxusyachten und Kreuzfahrtschiffe. Piraten beschießen die Schiffe, entern sie, nehmen die Besatzung als Geisel und verlangen Lösegeld.
Durch diese Angriffe der Piraten auf die freie Schifffahrt wird der Einsatz der Deutschen Marine zur Bekämpfung von Piraterie gefordert. In diesem Beitrag möchte ich die Grundlagen für den Einsatz der Marine kurz skizzieren.
Grundsätzlich gilt, ein Einsatz der Marine zur Bekämpfung von Piraterie muss sowohl völkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich zulässig sein.
Die völkerrechtliche Grundlage für ein Einschreiten gegen Piraterie auf hoher See bildet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Nach Art. 100 dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsstaaten bei der Bekämpfung der Piraterie in größtmöglichem Maß zusammen. Ihre Kriegsschiffe und anderen Staatsschiffe sind berechtigt, auf hoher See Seeräuberschiffe aufzubringen, Piraten festzunehmen und vor Gericht zu stellen sowie die an Bord befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen (Art. 105). Eine Pflicht zur Hilfeleistung besteht gemäß Art. 98 nur in Bezug auf Personen, die sich in Seenot oder in Lebensgefahr befinden.
Fraglich ist nun, ob das nationale Recht – insbesondere das nationale Verfassungsrecht - der Bundesrepublik Deutschland in der Wahrnehmung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen Grenzen aufweist. Schließlich ist fraglich, ob es einer Verfassungsänderung bedarf, um die deutsche Marine in internationalen Gewässern zur Pirateriebekämpfung einsetzen zu können.
Für den Einsatz der deutschen Streitkräfte bedarf es einer verfassungsrechtlichen Grundlage, das heißt das Grundgesetz muss den Einsatz der Streitkräfte – wie oben dargestellt unabhängig davon, ob im Inland oder im Ausland – zulassen.
Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 87a Abs. 2 GG, nach dem die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt. Die Reichweite von Art. 87a Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen. Eine Auffassung bezieht diese Vorschrift nur auf das Inland. Die vorherrschende Meinung und die langjährige Staatspraxis beziehen Art. 87a Abs. 2 GG auch auf das Ausland. Damit wäre für die Pirateriebekämpfung auf hoher See eine ausdrückliche Ermächtigung im Grundgesetz erforderlich. Ausnahme ist die Nothilfe in Fällen akuter Lebensgefahr. Diese ist aufgrund schon vor der Einführung der Wehrverfassung geltenden Völkergewohnheitsrechts stets zulässig.
Als ausdrückliche verfassungsmäßige Ermächtigung für die Pirateriebekämpfung kommt Art. 25 GG in Betracht, nach dem die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Die Befugnis zur Bekämpfung der Piraterie hat die Bundesregierung kürzlich als allgemeine Regel des Völkerrechts anerkannt, obwohl diese Auffassung rechtlich umstritten ist. Nach Art. 25 GG gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Damit sind sie aber noch keine ausdrückliche verfassungsgemäße Ermächtigung im Sinne von Art. 87a Abs. 2 GG.
Der Art. 25 GG ist damit eine zwar vertretbare, aber unter Juristen umstrittene und damit unsichere Rechtsgrundlage für die Pirateriebekämpfung.
Auch das völkerrechtliche Nothilferecht findet über Art. 25 GG als Völkergewohnheitsrecht Eingang ins nationale Recht und stellt eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage zum Einsatz der Streitkräfte dar. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Nothilferechts stark begrenzt, da ein unmittelbar bevorstehender Angriff von einem Piratenschiff vorausgesetzt ist. Damit kann die Marine über das Nothilferecht nur dann eingreifen, wenn sie vor Ort ist, wenn ein seeräuberischer Akt unmittelbar bevor steht oder gerade statt findet. Die Marine darf über das Nothilferecht aber keinerlei präventiven Maßnahmen bzw. Verfolgungsmaßnahmen ergreifen, da ein Angriff in diesen Fällen weder bevorsteht noch andauert, das heißt bereits beendet ist.
Zu prüfen ist nun, ob der Einsatz der Streitkräfte zur Piratenbekämpfung auf der Basis des Art. 35 GG rechtlich abgesichert ist.
Art. 35 GG regelt die Rechts-, Amts- und Katastrophenhilfe. Gemäß Art. 35 Absatz 2 Satz 2 GG kann “zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Bundespolizei und der Streitkräfte anfordern”.
Die Bundespolizei ist zur Verfolgung und Bekämpfung der Seeräuberei im deutschen Küstenmeer zuständig.
Art. 35 Absatz 2 Satz 2 GG ermöglicht, dass das Militär im Rahmen der Amtshilfe von dem jeweiligen Land bei der Erfüllung seiner Aufgaben angefordert werden kann, wenn das Land seine Aufgaben nicht oder unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
Innerhalb des deutschen Küstenmeeres ist der Einsatz der Streitkräfte zur Pirateriebekämpfung auf der Grundlage von Art. 35 Absatz 2 Satz 2 GG damit möglich, wobei aber das Grundgesetz im Rahmen der Amtshilfe nur polizeiliche Mittel erlaubt. Damit die Streitkräfte aber effektiv eingesetzt werden können, bedarf es einer Änderung des Art. 35 GG dahingehend, dass dem Militär auch im Rahmen der Amtshilfe der Einsatz militärischer Mittel erlaubt wird.
Doch der Art. 35 GG enthält keine Ermächtigung für eine Bekämpfung der Piraterie auf hoher See.
Für die Rettung deutscher Staatsbürger aus einer akuten Notlage im Ausland wurde in einem Fall im Jahr 1997 (Tirana) der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG herangezogen. Diese Norm kann aber bei Piratenüberfällen allenfalls dann einen Streitkräfteeinsatz rechtfertigen, wenn deutsche Staatsbürger oder unter deutscher Flagge fahrende Schiffe betroffen sind.
Art. 24 Absatz 2 GG regelt, dass “der Bund sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann…”
Rechtlich unproblematisch ist die Pirateriebekämpfung durch die Marine im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG. Solche Systeme sind VN, NATO und EU.
Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an keinem Auslandseinsatz auf Hoher See, in dessen Rahmen der Einsatz die Bekämpfung von Piraterieüberfällen vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Teilnahme deutscher Marineschiffe an der „Operation Enduring Freedom“, deren Grundlage die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts der USA und ihrer Verbündeten ist. Dieses Recht umfasst regelmäßig nicht die Pirateriebekämpfung. Denn dieses Mandat erlaubt den Einsatz militärischer Mittel lediglich gegen den internationalen Terrorismus, speziell gegen Al Quaida und seine Unterstützer
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 2. Juni 2008 eine Resolution (S/RES/1816 (2008)) erlassen, in der Sicherheitsrat „die Staaten nachdrücklich auffordert, deren Marinefahrzeuge und Militärluftfahrzeuge auf Hoher See und im Luftraum vor der Küste Somalias im Einsatz sind, Wachsamkeit in Bezug auf seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle zu üben, und ermutigt in diesem Zusammenhang insbesondere die Staaten, die an der Nutzung der der gewerblichen Seeschifffahrt dienenden Schifffahrtswege vor der Küste Somalias interessiert sind, ihre Maßnahmen zur Abschreckung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf See in Zusammenarbeit mit der Übergangs-Bundesregierung zu verstärken und zu koordinieren.“ Mit der Zustimmung der somalischen Übergangsregierung liegt die erforderliche völkerrechtliche Ermächtigung der deutschen Marine zum Einsatz gegen Piraterie in somalischen Gewässern vor. Diese völkerrechtliche Ermächtigung stellt über Art. 24 Absatz 2 GG die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage für den Marineeinsatz auch im nationalen Recht dar.
Ob die VN-Resolution 1816 eine ausreichende Grundlage für eine VN-Mission im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG darstellt, ist unter den Fachleuten umstritten. Die Resolution. 1816 setzt nämlich keine VN-Mission ein, sondern ermächtigt nur einzelne Staaten, mit Zustimmung der Übergangsregierung Somalias in den Küstengewässern Gewalt anzuwenden. Auf die hohe See vor Somalia geht die Resolution lediglich beiläufig ein. Ausgeräumt wären die Zweifel an der verfassungsrechtlichen Grundlage, wenn und soweit eine ESVP-Mission zustande käme.

Zusammenfassend stelle ich fest:
Im Nothilfefall darf die Marine unverzüglich einschreiten, auch ohne Ermächtigung durch die Bundesregierung.
Für andere Fälle bestimmt Art. 87a Absatz 2 GG, dass ein Einsatz der Streitkräfte außer zur Verteidigung einer ausdrücklichen Ermächtigung im Grundgesetz bedarf.
Ein Piraterieüberfall auf ein Schiff auf Hoher See stellt aber regelmäßig keinen Fall der Verteidigung im Sinne des Artikels 87a Absatz 2 GG dar Durch den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr ist der Einsatz gegen Piraten – jedenfalls dann, wenn ein nicht unter deutscher Flagge fahrendes Schiff angegriffen wird - nicht abgedeckt.
Der Art. 35 Absätze 2 und 3 GG stellen eine ausdrückliche Zulassung des Einsatzes der Streitkräfte im Sinne von Art. 87a Absatz 2 GG im Inland dar und sind ebenfalls keine Grundlage für den Einsatz gegen Piraterie.. Dieser Artikel regelt nur den Bundeswehreinsatz auf deutschem Bundesgebiet und ist auf Hoher See nicht anwendbar.
Verfassungsrechtliche Probleme stellen sich im nationalen Küstenmeer, da die Marine dort gemäß Art. 35 GG lediglich polizeiliche Mittel einsetzen darf. Insofern bedarf es einer Verfassungsänderung, die auch den Einsatz militärischer Mittel sowohl auf See wie auch in der Luft erlaubt. Insofern bedarf es einer Ausweitung des Art. 35 GG
Art. 25 GG ermöglicht den Einsatz deutscher Streitkräfte, sofern der Militäreinsatz von einer allgemeinen Regel des Völkerrechts Regelung gedeckt ist.
Art. 24 Absatz 2 GG erlaubt den Einsatz der Streitkräfte im Ausland im Rahmen einer Maßnahme der Vereinten Nationen, der EU und der NATO. Da dieses eine klare Grundlage für den Einsatz der Marine gegen Piraterie ist, sollte dieses angestrebt werden.
Alle anderen verfassungsrechtlichen Grundlagen für ein Einschreiten der Marine gegen Piraterie auf hoher See halte ich wegen der rechtlichen Risiken für unsicher. Wir brauchen klare gesetzliche Grundlagen für den Einsatz unserer Soldaten gegen Piraterie. Dieses ist schon deshalb erforderlich, damit nicht den Soldaten in der jetzigen unsicheren Rechtslage mit einem Strafverfahren rechnen müssen.
Selbstverständlich ist für einen Auslandseinsatz der Bundeswehr gegen die Piraterie die Zustimmung des Bundestages erforderlich. Diese muss regelmäßig vor Beginn des Einsatzes eingeholt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Gefahr im Verzug.
Birgit Homburger (FDP)
Birgit Homburger (FDP):
In den vergangenen Wochen kam es zu verschiedenen Piraterie-Vorfällen vor der Küste Somalias. Weil dort auch die Deutsche Marine im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF) vor Ort ist und nicht zuletzt weil sie in mehreren Fällen auch zur Hilfe gerufen wurde, ist vielfach über ihre Befugnisse zur Bekämpfung der Seeräuberei diskutiert worden.
Aus Sicht der FDP wäre die Deutsche Marine bereits jetzt vollständig handlungsfähig, um gegen Piraten vorzugehen. Deutschland hat das internationale Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der Vereinten Nationen ratifiziert. Danach haben alle Staaten die Verpflichtung, "in größtmöglichem Maße zusammenzuarbeiten, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterliegt". Dieser Verpflichtung unterliegen auch Deutschland und die Deutsche Marine. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Verträge –auch völkerrechtliche– sind einzuhalten. Dass völkerrechtliche Verträge Bestandteil des Bundesrechts sind und nationalen Gesetzen vorgehen, ist darüber hinaus verfassungsrechtlich in Art. 25 des Grundgesetzes festgelegt. Dies hat die Bundesregierung auf Nachfrage der FDP-Bundestagsfraktion nochmals klar bestätigt.
Eine Handhabe gegen Seeräuber ist nach Ansicht der FDP auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens und des Grundgesetzes schon heute gegeben. Dass die Marine derzeit nicht vollumfänglich gegen Piraten vorgehen darf, ist eine rein politische Entscheidung der Bundesregierung. Hintergrund ist der Wunsch der Union, allen voran von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble und Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung, einen Einsatz der Bundeswehr auch im Innern zu ermöglichen. Hierzu strebt sie mit aller Macht eine Änderung von Artikel 87a des Grundgesetzes an. Bislang hat sie dazu jede erdenkliche Gelegenheit genutzt: den G-8-Gipfel in Heiligendamm, die Fußball-WM 2006, die Debatte über das Weißbuch zur Sicherheitspolitik Deutschlands und nun das Thema Piraterie. In jedem dieser Fälle erklärte die Union die bestehenden Gesetzesgrundlagen als nicht ausreichend. Ihr Vorschlag zur Abhilfe lautete jedes Mal: Änderung des Artikels 87a des Grundgesetzes. Die Union muss diese unselige Diskussion umgehend einstellen, denn sie wird auf dem Rücken der Soldatinnen und Soldaten im Einsatz ausgetragen. In der Sache hilft sie nicht weiter.
Anita Schäfer (CDU)
Anita Schäfer (CDU)
Piraterie ist eine keineswegs überwundene und sogar zunehmende Bedrohung für den internationalen Seehandel. Nach einem Rückgang zwischen 2003 und 2006 stieg die Zahl der Überfälle nach Angaben des International Maritime Bureau 2007 wieder auf 236 weltweit an. Als Dunkelziffer werden zusätzlich 50 Prozent dieser Zahl angenommen. Zu den besonders betroffenen Gebieten gehören gerade solche „Nadelöhre“ der internationalen Schifffahrt wie die Straße von Malakka und das Horn von Afrika mit dem Zugang zu Rotem Meer und Suez-Kanal. Dies ist vor allem deshalb besorgniserregend, weil mehr als 90 Prozent des Welthandels–auch für Deutschland – über See abgewickelt werden. Die jüngsten Angriffe auf Schiffe deutscher Reedereien und die Entführung eines deutschen Seglerpaares vor Somalia machen noch deutlicher, dass auch wir
betroffen sind. Der Schutz gegen diese Bedrohung erfordert daher schon im eigenen Interesse den Einsatz aller verfügbaren Kräfte.
Die Artikel 100 bis 111 des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 verpflichten alle Staaten zur „größtmöglichen“ Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Piraterie auf Hoher See. Jedes Kriegsschiff oder anderweitig als im Staatsdienst stehend gekennzeichnete See- oder Luftfahrzeug ist demnach zum Aufbringen von Piratenschiffen berechtigt.
Diese völkerrechtliche Regelung entspricht der traditionellen Rolle, die Seestreitkräfte in aller Welt seit jeher gegenüber der Piraterie gespielt haben.
Die Deutsche Marine nimmt bei ihren Einsätzen, unter anderem im Rahmen der Operation Enduring Freedom am Horn von Afrika, diese Aufgabe jedoch gegenwärtig nur im Rahmen der Nothilfe für Schiffe wahr, die von Piraten angegriffen werden. Die Kontrolle verdächtiger Schiffe oder Verfolgung fliehender Piraten, wie sie von anderen Seestreitkräften praktiziert wird, fällt nicht darunter. Grund ist die Uneinigkeit über die nationale Rechtsgrundlage in Deutschland. Piraterie gilt zunächst als Straftat und fällt daher in den Bereich der Kriminalität, deren Bekämpfung Aufgabe der Polizei ist. Seit dem Beitritt Deutschlands zum UN-Seerechtsübereinkommen 1994 weist die
„Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See“ dementsprechend die Verantwortung für die Festnahme von Seeräubern auch jenseits des deutschen Küstenmeeres der Bundespolizei See zu.


Die Streitkräfte dürfen andererseits nach Artikel 87a des Grundgesetzes außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit es die Verfassung ausdrücklich zulässt. Hierunter fallen zwar, bestätigt durch das „Out of area“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994, auch Auslandseinsätze im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit. Ein solches stellen auch die Vereinten Nationen dar, unter deren Dach das Seerechtsübereinkommen von 1982 geschaffen wurde. Weitgehende Einigkeit herrscht darüber, dass sich die Deutsche Marine an einem europäischen Einsatz gegen somalische Piraten beteiligen könnte, der gegenwärtig auf Grundlage der UN-Sicherheitsratsresolution 1816 in der EU erwogen wird. Hierfür sollte der Bundestag das Mandat unserer Einheiten am Horn von Afrika entsprechend erweitern beziehungsweise ein neues beschließen.
Für ein globales Vorgehen der Marine und ihrer Soldaten gegen Piraten bestehen jedoch Bedenken, dass Artikel 87a in seiner gegenwärtigen Form keine ausreichend sichere Rechtsgrundlage bietet. Es ergibt sich daher die widersinnige Situation, dass für die Bekämpfung der Piraterie auf den Weltmeeren nach deutschem Recht die Bundespolizei zuständig wäre, dies aber mangels geeigneter Mittel nicht leisten kann; dass andererseits die Deutsche Marine, wenn sie mit geeigneten Mitteln vor Ort ist, dies mangels eindeutiger Grundlage im deutschen Recht nicht darf. Auch Artikel 35 des Grundgesetzes, der als Basis für nichtmilitärische Einsätze der Bundeswehr im Inland herangezogen wird, hilft hier nicht weiter, da er die Amtshilfe für Behörden der Bundesländer bei besonders schweren Unglücksfällen oder Naturkatastrophen regelt.
Um unseren Marinesoldaten Rechtssicherheit zu geben, ist also eine Klarstellung im Grundgesetz notwendig. So sollte der Artikel 87a dahingehend ergänzt werden, dass die Streitkräfte außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets nach den Regeln des Völkerrechts, auch zur Unterstützung der zuständigen Bundesbehörden, eingesetzt werden dürfen. Damit einhergehen sollte die von CDU und CSU schon seit langem geforderte Reform des Artikels 35, um den Einsatz der Bundeswehr auch innerhalb deutschen Hoheitsgebiets bei Gefahren zu ermöglichen, denen mit rein polizeilichen Mitteln nicht mehr begegnet werden kann. Dies bezieht sich etwa auf die Möglichkeit, dass Terroristen Anschläge mittels gekaperter Gefahrgutschiffe versuchen könnten.


Piraterie in ihren verschiedenen Formen berührt die Sicherheitsinteressen Deutschlands direkt. Wie andere Nationen auch sollten wir alle gängigen Mittel zu ihrer Bekämpfung einsetzen, einschließlich der Seestreitkräfte. Dafür müssen wir aber rechtlich einwandfreie Grundlagen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schaffen.
Die historische Erfahrung zeigt, dass Piraterie nur durch internationales Handeln eingedämmt werden kann. Einen Freifahrtschein gegenüber Schiffen der Deutschen Marine darf es für Piraten nicht länger geben.
Paul Schäfer (Die Linke)
Paul Schäfer (Die Linke):
Die Piraterie ist in der Tat in einigen Regionen schon seit Jahren ein wichtiges und drängendes Problem mit ernsten Konsequenzen für den kommerziellen Schiffsverkehr und auch – wie es vor der Küste Somalias in jüngster Zeit der Fall war – für Hilfsgüterlieferungen und private Boote. Gleichzeitig sollte davon abgesehen werden, dass Problem der Piraterie zu überhöhen. Gemessen am Warenverkehr auf Hoher See sind die Piraterie-Vorfälle gering und unterliegen zudem – wenn man sich auf Angaben der International Maritime Bureaus verlässt – sowohl jährlichen als auch regionalen starken Schwankungen.
Trotz allem: Piraterie ist ein Problem und darf nicht ignoriert werden. Allerdings ist die Piraterie zunächst einmal eine Form der Kriminalität, und die Bekämpfung von Kriminalität ist keine Aufgabe des Militärs – selbst wenn sie organisiert und staatenübergreifend vernetzt ist. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine originäre Aufgabe von Polizei und Justiz. Wenn diese Behörden in den betroffenen Ländern nicht ausreichend ausgestattet sind, muss die Staatengemeinschaft hier beim Aufbau helfen. Auch im Fall von Somalia könnten und sollten Rezepte angewendet werden, die auch in anderen Regionen gewirkt haben – Unterstützung beim Aufbau einer funktionsfähigen Küstenwache, Hilfe bei der Etablierung eines effektiven und rechtsstaatlichen Justizsystems, Gewährung von Anreizen zu regionaler Kooperation bei der Pirateriebekämpfung. Statt, wie im Fall der Bundesregierung, die Piraterie dazu zu benutzen, eine Grundgesetzänderung durchzusetzen und die Kompetenzen der Bundeswehr auszuweiten, sollten die Bundesregierung und die EU sich darauf konzentrieren, das Übel an der Wurzel zu packen und mit Maßnahmen der Armutsbekämpfung den Reiz zu krimineller Bestreitung des Lebensunterhaltes zu mindern.
Rainer Arnold (SPD)
Rainer Arnold (SPD):
Durch die Gewässer am Horn von Afrika führen wichtige Handelsrouten zwischen Europa und Asien. Deutschland, eine Exportnation, die 75% ihrer Produkte über das Meer transportiert, ist besonders auf sichere Schifffahrtsrouten angewiesen. Seit Beginn diesen Jahres wurden vor der somalischen Küste etwa 40 Angriffe durch Piraten verübt. Betroffen sind nicht nur private Segler, die dort Urlaub machen, sondern vermehrt auch große Frachtschiffe. Schiffe des World Food Programms (WFP) sowie anderer Organisationen, die Lebensmittel nach Somalia und andere von der Dürre betroffene Länder bringen, sind ebenfalls Ziel der Piraten. Mit bis zu 3,5 Mio. Bedürftigen (d.h. 50% der Bevölkerung) zählt Somalia zu den größten humanitären Krisengebieten weltweit.
Aus diesem Grund hat sich die somalische Regierung sich Anfang 2008 an Vereinten Nationen mit der Bitte um Unterstützung bei der Bekämpfung der Piraterie gewandt. Am 2.6.08 wurde die Resolution 1816 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedet, die nach Kapitel VII der VN-Charta Aktionen zur Abschreckung und Bekämpfung der Piraterie auch in den somalischen Hoheitsgewässern und den angrenzenden Seegebieten vorsieht. Zur Abwehr von Piraterie auf Hoher See ist nach dem Völkergewohnheitsrecht sowie nach VN-Seerechtsübereinkommen von 1982 ohnehin jedes Kriegsschiff berechtigt. Die neue Resolution sieht ausdrücklich robuste Einsätze zur wirksamen Bekämpfung der Piraten vor. Das Mandat ist vorerst auf sechs Monate begrenzt und läuft am 2.12.08 aus. Eine Verlängerung ist aus heutiger Sicht unproblematisch.
Am 19. September 2008 beschloss der Allgemeinen Rat der EU eine Koordinierungsaktion als Vorauskommando bestehend aus 3 Schiffen durchzuführen. Der Beschluss der EU zur Durchführung der eigentlichen Operation wird erst für Mitte Oktober erwartet; dieser Beschluss soll dann auch die Grundlage für ein Mandat des Bundestages bilden. Vermutlich wird sich Deutschland mit einer Fregatte an der ESVP-Mission beteiligen.
Ich begrüße ausdrücklich die Bereitschaft der Bundesregierung, sich an dieser Mission zu beteiligen. Sichere Handelswege, ob auf der Straße oder zur See, sind für uns als exportabhängiges Land existenziell. Deutsche Reedereien dürfen keine Angst haben, ihre Frachtschiffe dort fahren zu lassen.
Durch die UN-Resolution kann die Bundesregierung die Bundesmarine zur aktiven Bekämpfung der Piraterie einsetzen, und zwar ohne das Grundgesetz zu ändern. Bislang hat der Verteidigungsminister die Bitten aus der Wirtschaft und auch des eigenen Hauses immer mit dem angeblichen Argument abgelehnt, das Grundgesetz verbiete solche Operationen in fremden Gewässern. Nun ist Einsicht eingekehrt. Ein Mandat des Deutschen Bundestages zur Pirateriebekämpfung vor Somalia steht im Einklang mit unserem Grundgesetz.
[Fotos: Deutscher Bundestag]
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Hintergrund: Fregatten und Mineneinheiten in internationalen Verbänden
 
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