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Stimmen
zu einem Engagement der Deutschen Marine |
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Mitglieder
des Verteidigungsausschusses zur Piraterie-Problematik |
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Wahlstedt/Berlin
(uz) [12.11.08]. Während der letzten Monate haben wir die
Mitglieder des Verteidigungsausschusses im Deutschen
Bundestag um ein Statement zum Einsatz der Deutschen
Marine gegen die Piraterie gebeten.
Hier sind die in der Redaktion eingegangenen Antworten
(in der Reihenfolge des Eingangs):
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Monika Brüning (CDU):
Auch die CDU/CSU-Fraktion sieht Handlungsbedarf im Hinblick auf
das Piraterieproblem vor der K+ste Somalias und den dortigen Einsatz
unserer Marine. Ein Kernauftrag der Marine ist es, den seewärtigen
Bedrohungen unserer Sicherheit entgegenzutreten, wozu gerade auch
der Schutz der Seeverbindungslinien gehört- Hinsichtlich der
speziellen Bedrohung durch Piraterie ergibt sich hier jedoch ein
besonderes Spannungsverhältnis.
Gegenwärtig gestaltet sich die Rechtslage wie folgt:
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (1982),
das auch von Deutschland unterzeichnet wurde, verpflichtet alle
Staaten zu größtmöglicher Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Piraterie. Weiterhin bietet die UN-Sicherheitsresolution
1816 eine völkerrechtliche Grundlage für die Bekämpfung
der Piraterie innerhalb der Hoheitsgewässer Somalias. Uneinigkeit
herrscht derzeit jedoch über die nationale Rechtslage in Deutschland,
da die Bekämpfung von Piraten bislang zum Aufgabenbereich
der Bundespolizei gezählt wird. Gleichzeitig ist es aber offensichtlich,
dass die Bundespolizei nicht über die notwendigen Mittel hierzu
verfügt.
In Fällen der Nothilfe, bei einem unmittelbar bevorstehenden
oder laufenden Angriff von Piraten auf Dritte, wird die Deutsche
Marine bereits jetzt tätig, wie beispielsweise am 21. April
2008, als die Fregatte Emden einem japanischen Tanker zu Hilfe
kam.
Um der Bedrohung durch Piraterie jedoch besser entgehen zu können,
bedarf es unserer Auffassung nach einer weitergehenden, soliden
Legitimation. Daher prüfen wir derzeit, ob mittelfristig das
Mandat für die Marine im Deutschen Bundestag erweitert und
der Einsatz gegen Piraten ausdrücklich eingeschlossen werden
kann.
Langfristig darf jedoch auch eine entsprechende Anpassung des Grundgesetzes
kein Tabuthema sein, um aktuellen Bedrohungslagen begegnen zu können.
Ziel muss es dabei sein, unseren Soldaten bei Ihrer Auftragserfüllung
größtmögliche Handlungsfreiheit bei gleichzeitiger
Rechtssicherheit zu geben. |
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Jürgen Herrmann (CDU):
Nach meiner Ansicht ist es dringend erforderlich, dass die Deutsche
Marine aktiv am Schutz der für deutsche Interessen überaus
wichtigen Seegebiete teilnehmen kann. Unser Land ist extrem abhängig
von einem reibungslosen Außenhandel, der zum überwiegenden
Teil über See abgewickelt wird. Die deutsche Handelsflotte
nimmt ihrer Größe nach den weltweit dritten Platz ein,
bei Containerschiffen den ersten. Deutschland hat ein aktives Interesse
daran, dass sich der Handel über See störungsfrei entwickelt.
Es ist daher nur recht und billig, dass wir unseren Teil zum Schutz
der Handelsrouten beitragen. Die steigende Anzahl an Übergriffen
durch Piraten stellt ein zunehmendes Sicherheitsrisiko dar. Ich
plädiere daher entschieden für eine entsprechende rechtliche
- auch grundgesetzliche - Absicherung. Leider will dies der Koalitionspartner
nicht mittragen. Es ergeben sich derzeit aber neue Möglichkeiten
durch eine europäische Initiative, die ich ebenfalls unterstütze.
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Dr.
Rainer Stinner (FDP):
Die Bekämpfung von Piraterie liegt im originären
Interesse eines exportabhängigen Staates wie Deutschland.
Deshalb ist es völlig unbegreiflich, dass sich die Bundesregierung
und der Verteidigungsminister hinter vorgeschobenen rechtlichen
Argumenten verstecken, um hier nicht aktiv werden zu müssen.
Ich behaupte: Keine einzige Argumentationslinie, die zu dem Ergebnis
kommt, für die Bundeswehr sei Pirateriebekämpfung verboten,
hält einer näheren Betrachtung stand.
Eine ganze Reihe von Völkerrechtlern sieht eine klare Legitimierung über
das von Deutschland ratifizierte Seerechtsübereinkommen in
Verbindung mit dem Grundgesetzartikel 25 („Die allgemeinen
Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts“).
Ich habe die Bundesregierung gefragt, ob die Berechtigung eines
Kriegsschiffs, ein Piratenschiff aufzubringen, eine solche allgemeine
Regel sei. Die Bundesregierung hat mir diese Frage ausdrücklich
bejaht. Trotzdem weigert sie sich, die Konsequenzen daraus zu ziehen.
Weiter wird argumentiert, Pirateriebekämpfung sei Polizeiaufgabe
und damit für die Bundeswehr verboten. Auch hier hat mir die
Bundesregierung ausdrücklich bestätigt, dass die Bundeswehr,
etwa im Kosovo, eindeutig Polizeiaufgaben übernimmt. Dafür
werden die Soldaten ausdrücklich ausgebildet und ausgerüstet.
Auch hier ist die Argumentation also mehr als löchrig.
Letztes Argument: Man brauche eine Grundgesetzänderung für
die Rechtssicherheit der Soldaten. Bei allem Respekt vor der Marine
sehe ich nicht, warum Marineangehörige mehr Rechtssicherheit
brauchen als Heeressoldaten. Ganz zu schweigen übrigens von
den Luftwaffenangehörigen, denen der Verteidigungsminister
ja angekündigt hat, er würde auch gegen das ausdrücklich
Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Abschuss befehlen.
Völlig unsinnig wird die Position der Bundesregierung dann,
wenn es um die Ausgestaltung der Nothilfe geht. Nach dem Seerechtsübereinkommen
muss ja ein Schiff jedem helfen, der auf Hoher See in Lebensgefahr
ist. Mit einer vernünftigen Auslegung dieser Nothilfe würden
sich ja die schlimmsten Auswüchse der deutschen Handlungsunfähigkeit
schon beseitigen lassen. Doch weit gefehlt: Nach Ansicht der Bundesregierung
ist eine entführte Besatzung, die von Piraten mit Waffengewalt
bedroht wird, keinesfalls automatisch in Lebensgefahr! Denn, man
höre und staune, das hängt unter anderem von der Glaubwürdigkeit
der Bedrohung und der Zielsetzung der Geiselnehmer ab. Ich persönlich
meine, wer ein Schiff kapert, hat seine Glaubwürdigkeit da
schon hinreichend unter Beweis gestellt.
Das alles zeigt: in der Bundesregierung werden krampfhaft auch
noch so widersinnige Argumente gesucht, um nur ja nicht handeln
zu müssen. Das Ergebnis ist für Deutschland beschämend
und für die Wahrung deutscher Interessen kontraproduktiv.
Wir von der FDP setzen uns dafür ein, dass sofort zu ändern.
Dafür bedarf es keiner Gesetzesänderung, sondern nur
eines entsprechenden Befehls des Verteidigungsministers.
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Ulrike
Merten (SPD):
In den letzten Monaten häufen sich die Fälle, dass die
internationale Schifffahrt durch Piraterie empfindliche Verluste
zu beklagen hat. Immer wieder kommt es, insbesondere vor der Küste
von Somalias, zu Piratenüberfälle auf Frachter, Luxusyachten
und Kreuzfahrtschiffe. Piraten beschießen die Schiffe, entern
sie, nehmen die Besatzung als Geisel und verlangen Lösegeld.
Durch diese Angriffe der Piraten auf die freie Schifffahrt wird
der Einsatz der Deutschen Marine zur Bekämpfung von Piraterie
gefordert. In diesem Beitrag möchte ich die Grundlagen für
den Einsatz der Marine kurz skizzieren.
Grundsätzlich gilt, ein Einsatz der Marine zur Bekämpfung
von Piraterie muss sowohl völkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich
zulässig sein.
Die völkerrechtliche Grundlage für ein Einschreiten
gegen Piraterie auf hoher See bildet das Seerechtsübereinkommen
der Vereinten Nationen. Nach Art. 100 dieses Übereinkommens
arbeiten die Vertragsstaaten bei der Bekämpfung der Piraterie
in größtmöglichem Maß zusammen. Ihre Kriegsschiffe
und anderen Staatsschiffe sind berechtigt, auf hoher See Seeräuberschiffe
aufzubringen, Piraten festzunehmen und vor Gericht zu stellen
sowie die an Bord befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen
(Art. 105). Eine Pflicht zur Hilfeleistung besteht gemäß Art.
98 nur in Bezug auf Personen, die sich in Seenot oder in Lebensgefahr
befinden.
Fraglich ist nun, ob das nationale Recht – insbesondere
das nationale Verfassungsrecht - der Bundesrepublik Deutschland
in der Wahrnehmung ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
Grenzen aufweist. Schließlich ist fraglich, ob es einer
Verfassungsänderung bedarf, um die deutsche Marine in internationalen
Gewässern zur Pirateriebekämpfung einsetzen zu können.
Für den Einsatz der deutschen Streitkräfte bedarf
es einer verfassungsrechtlichen Grundlage, das heißt das
Grundgesetz muss den Einsatz der Streitkräfte – wie
oben dargestellt unabhängig davon, ob im Inland oder im
Ausland – zulassen.
Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 87a Abs. 2 GG,
nach dem die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur
dann eingesetzt werden dürfen, wenn das Grundgesetz dies
ausdrücklich zulässt. Die Reichweite von Art. 87a Abs.
2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bislang ausdrücklich
offen gelassen. Eine Auffassung bezieht diese Vorschrift nur
auf das Inland. Die vorherrschende Meinung und die langjährige
Staatspraxis beziehen Art. 87a Abs. 2 GG auch auf das Ausland.
Damit wäre für die Pirateriebekämpfung auf hoher
See eine ausdrückliche Ermächtigung im Grundgesetz
erforderlich. Ausnahme ist die Nothilfe in Fällen akuter
Lebensgefahr. Diese ist aufgrund schon vor der Einführung
der Wehrverfassung geltenden Völkergewohnheitsrechts stets
zulässig.
Als ausdrückliche verfassungsmäßige Ermächtigung
für die Pirateriebekämpfung kommt Art. 25 GG in Betracht,
nach dem die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil
des Bundesrechts sind. Die Befugnis zur Bekämpfung der Piraterie
hat die Bundesregierung kürzlich als allgemeine Regel des
Völkerrechts anerkannt, obwohl diese Auffassung rechtlich
umstritten ist. Nach Art. 25 GG gehen die allgemeinen Regeln
des Völkerrechts den Gesetzen vor. Damit sind sie aber noch
keine ausdrückliche verfassungsgemäße Ermächtigung
im Sinne von Art. 87a Abs. 2 GG.
Der Art. 25 GG ist damit eine zwar vertretbare, aber unter Juristen
umstrittene und damit unsichere Rechtsgrundlage für die
Pirateriebekämpfung.
Auch das völkerrechtliche Nothilferecht findet über
Art. 25 GG als Völkergewohnheitsrecht Eingang ins nationale
Recht und stellt eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage
zum Einsatz der Streitkräfte dar. Allerdings ist der Anwendungsbereich
des Nothilferechts stark begrenzt, da ein unmittelbar bevorstehender
Angriff von einem Piratenschiff vorausgesetzt ist. Damit kann
die Marine über das Nothilferecht nur dann eingreifen, wenn
sie vor Ort ist, wenn ein seeräuberischer Akt unmittelbar
bevor steht oder gerade statt findet. Die Marine darf über
das Nothilferecht aber keinerlei präventiven Maßnahmen
bzw. Verfolgungsmaßnahmen ergreifen, da ein Angriff in
diesen Fällen weder bevorsteht noch andauert, das heißt
bereits beendet ist.
Zu prüfen ist nun, ob der Einsatz der Streitkräfte
zur Piratenbekämpfung auf der Basis des Art. 35 GG rechtlich
abgesichert ist.
Art. 35 GG regelt die Rechts-, Amts- und Katastrophenhilfe. Gemäß Art.
35 Absatz 2 Satz 2 GG kann “zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe
oder bei einem besonders schweren Unglücksfall ein Land
Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen
anderer Verwaltungen sowie der Bundespolizei und der Streitkräfte
anfordern”.
Die Bundespolizei ist zur Verfolgung und Bekämpfung der
Seeräuberei im deutschen Küstenmeer zuständig.
Art. 35 Absatz 2 Satz 2 GG ermöglicht, dass das Militär
im Rahmen der Amtshilfe von dem jeweiligen Land bei der Erfüllung
seiner Aufgaben angefordert werden kann, wenn das Land seine
Aufgaben nicht oder unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen
kann.
Innerhalb des deutschen Küstenmeeres ist der Einsatz der
Streitkräfte zur Pirateriebekämpfung auf der Grundlage
von Art. 35 Absatz 2 Satz 2 GG damit möglich, wobei aber
das Grundgesetz im Rahmen der Amtshilfe nur polizeiliche Mittel
erlaubt. Damit die Streitkräfte aber effektiv eingesetzt
werden können, bedarf es einer Änderung des Art. 35
GG dahingehend, dass dem Militär auch im Rahmen der Amtshilfe
der Einsatz militärischer Mittel erlaubt wird.
Doch der Art. 35 GG enthält keine Ermächtigung für
eine Bekämpfung der Piraterie auf hoher See.
Für die Rettung deutscher Staatsbürger aus einer akuten
Notlage im Ausland wurde in einem Fall im Jahr 1997 (Tirana)
der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a
Abs. 1 GG herangezogen. Diese Norm kann aber bei Piratenüberfällen
allenfalls dann einen Streitkräfteeinsatz rechtfertigen,
wenn deutsche Staatsbürger oder unter deutscher Flagge fahrende
Schiffe betroffen sind.
Art. 24 Absatz 2 GG regelt, dass “der Bund sich zur Wahrung
des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit
einordnen kann…”
Rechtlich unproblematisch ist die Pirateriebekämpfung durch
die Marine im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver
Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG. Solche Systeme sind VN, NATO
und EU.
Die Bundeswehr beteiligt sich derzeit an keinem Auslandseinsatz
auf Hoher See, in dessen Rahmen der Einsatz die Bekämpfung
von Piraterieüberfällen vorgesehen ist. Dies gilt auch
für die Teilnahme deutscher Marineschiffe an der „Operation
Enduring Freedom“, deren Grundlage die Ausübung des
Selbstverteidigungsrechts der USA und ihrer Verbündeten
ist. Dieses Recht umfasst regelmäßig nicht die Pirateriebekämpfung.
Denn dieses Mandat erlaubt den Einsatz militärischer Mittel
lediglich gegen den internationalen Terrorismus, speziell gegen
Al Quaida und seine Unterstützer
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 2. Juni 2008
eine Resolution (S/RES/1816 (2008)) erlassen, in der Sicherheitsrat „die
Staaten nachdrücklich auffordert, deren Marinefahrzeuge
und Militärluftfahrzeuge auf Hoher See und im Luftraum vor
der Küste Somalias im Einsatz sind, Wachsamkeit in Bezug
auf seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle
zu üben, und ermutigt in diesem Zusammenhang insbesondere
die Staaten, die an der Nutzung der der gewerblichen Seeschifffahrt
dienenden Schifffahrtswege vor der Küste Somalias interessiert
sind, ihre Maßnahmen zur Abschreckung seeräuberischer
Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf See in
Zusammenarbeit mit der Übergangs-Bundesregierung zu verstärken
und zu koordinieren.“ Mit der Zustimmung der somalischen Übergangsregierung
liegt die erforderliche völkerrechtliche Ermächtigung
der deutschen Marine zum Einsatz gegen Piraterie in somalischen
Gewässern vor. Diese völkerrechtliche Ermächtigung
stellt über Art. 24 Absatz 2 GG die notwendige verfassungsrechtliche
Grundlage für den Marineeinsatz auch im nationalen Recht
dar.
Ob die VN-Resolution 1816 eine ausreichende Grundlage für
eine VN-Mission im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG darstellt, ist
unter den Fachleuten umstritten. Die Resolution. 1816 setzt nämlich
keine VN-Mission ein, sondern ermächtigt nur einzelne Staaten,
mit Zustimmung der Übergangsregierung Somalias in den Küstengewässern
Gewalt anzuwenden. Auf die hohe See vor Somalia geht die Resolution
lediglich beiläufig ein. Ausgeräumt wären die
Zweifel an der verfassungsrechtlichen Grundlage, wenn und soweit
eine ESVP-Mission zustande käme.
Zusammenfassend stelle ich fest:
Im Nothilfefall darf die Marine
unverzüglich einschreiten,
auch ohne Ermächtigung durch die Bundesregierung.
Für andere Fälle bestimmt Art. 87a Absatz 2 GG, dass
ein Einsatz der Streitkräfte außer zur Verteidigung
einer ausdrücklichen Ermächtigung im Grundgesetz bedarf.
Ein Piraterieüberfall auf ein Schiff auf Hoher See stellt
aber regelmäßig keinen Fall der Verteidigung im Sinne
des Artikels 87a Absatz 2 GG dar Durch den Verteidigungsauftrag
der Bundeswehr ist der Einsatz gegen Piraten – jedenfalls
dann, wenn ein nicht unter deutscher Flagge fahrendes Schiff
angegriffen wird - nicht abgedeckt.
Der Art. 35 Absätze 2 und 3 GG stellen eine ausdrückliche
Zulassung des Einsatzes der Streitkräfte im Sinne von Art.
87a Absatz 2 GG im Inland dar und sind ebenfalls keine Grundlage
für den Einsatz gegen Piraterie.. Dieser Artikel regelt
nur den Bundeswehreinsatz auf deutschem Bundesgebiet und ist
auf Hoher See nicht anwendbar.
Verfassungsrechtliche Probleme stellen sich im nationalen Küstenmeer,
da die Marine dort gemäß Art. 35 GG lediglich polizeiliche
Mittel einsetzen darf. Insofern bedarf es einer Verfassungsänderung,
die auch den Einsatz militärischer Mittel sowohl auf See
wie auch in der Luft erlaubt. Insofern bedarf es einer Ausweitung
des Art. 35 GG
Art. 25 GG ermöglicht den Einsatz deutscher Streitkräfte,
sofern der Militäreinsatz von einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts Regelung gedeckt ist.
Art. 24 Absatz 2 GG erlaubt den Einsatz der Streitkräfte
im Ausland im Rahmen einer Maßnahme der Vereinten Nationen,
der EU und der NATO. Da dieses eine klare Grundlage für
den Einsatz der Marine gegen Piraterie ist, sollte dieses angestrebt
werden.
Alle anderen verfassungsrechtlichen Grundlagen für ein Einschreiten
der Marine gegen Piraterie auf hoher See halte ich wegen der
rechtlichen Risiken für unsicher. Wir brauchen klare gesetzliche
Grundlagen für den Einsatz unserer Soldaten gegen Piraterie.
Dieses ist schon deshalb erforderlich, damit nicht den Soldaten
in der jetzigen unsicheren Rechtslage mit einem Strafverfahren
rechnen müssen.
Selbstverständlich ist für einen Auslandseinsatz der
Bundeswehr gegen die Piraterie die Zustimmung des Bundestages
erforderlich. Diese muss regelmäßig vor Beginn des
Einsatzes eingeholt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich bei
Gefahr im Verzug. |
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Birgit
Homburger (FDP):
In den vergangenen Wochen kam es zu verschiedenen Piraterie-Vorfällen vor
der Küste Somalias. Weil dort auch die Deutsche Marine im Rahmen der Operation
Enduring Freedom (OEF) vor Ort ist und nicht zuletzt weil sie in mehreren Fällen auch
zur Hilfe gerufen wurde, ist vielfach über ihre Befugnisse zur Bekämpfung
der Seeräuberei diskutiert worden.
Aus Sicht der FDP wäre die Deutsche Marine bereits jetzt vollständig
handlungsfähig, um gegen Piraten vorzugehen. Deutschland hat das internationale
Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der Vereinten Nationen ratifiziert. Danach
haben alle Staaten die Verpflichtung, "in größtmöglichem
Maße zusammenzuarbeiten, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an
jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterliegt".
Dieser Verpflichtung unterliegen auch Deutschland und die Deutsche Marine. Der
Grund hierfür liegt auf der Hand: Verträge –auch völkerrechtliche– sind
einzuhalten. Dass völkerrechtliche Verträge Bestandteil des Bundesrechts
sind und nationalen Gesetzen vorgehen, ist darüber hinaus verfassungsrechtlich
in Art. 25 des Grundgesetzes festgelegt. Dies hat die Bundesregierung auf Nachfrage
der FDP-Bundestagsfraktion nochmals klar bestätigt.
Eine Handhabe gegen Seeräuber ist nach Ansicht der FDP auf Grundlage des
Seerechtsübereinkommens und des Grundgesetzes schon heute gegeben. Dass
die Marine derzeit nicht vollumfänglich gegen Piraten vorgehen darf, ist
eine rein politische Entscheidung der Bundesregierung. Hintergrund ist der Wunsch
der Union, allen voran von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble und Bundesverteidigungsminister
Franz Josef Jung, einen Einsatz der Bundeswehr auch im Innern zu ermöglichen.
Hierzu strebt sie mit aller Macht eine Änderung von Artikel 87a des Grundgesetzes
an. Bislang hat sie dazu jede erdenkliche Gelegenheit genutzt: den G-8-Gipfel
in Heiligendamm, die Fußball-WM 2006, die Debatte über das Weißbuch
zur Sicherheitspolitik Deutschlands und nun das Thema Piraterie. In jedem dieser
Fälle erklärte die Union die bestehenden Gesetzesgrundlagen als nicht
ausreichend. Ihr Vorschlag zur Abhilfe lautete jedes Mal: Änderung des Artikels
87a des Grundgesetzes. Die Union muss diese unselige Diskussion umgehend einstellen,
denn sie wird auf dem Rücken der Soldatinnen und Soldaten im Einsatz ausgetragen.
In der Sache hilft sie nicht weiter.
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Anita
Schäfer (CDU)
Piraterie ist eine keineswegs überwundene und sogar zunehmende Bedrohung
für den internationalen Seehandel. Nach einem Rückgang zwischen 2003
und
2006 stieg die Zahl der Überfälle nach Angaben des International
Maritime Bureau 2007 wieder auf 236 weltweit an. Als Dunkelziffer werden
zusätzlich 50 Prozent dieser Zahl angenommen. Zu den besonders
betroffenen Gebieten gehören gerade solche „Nadelöhre“ der
internationalen Schifffahrt wie die Straße von Malakka und das Horn von
Afrika mit dem Zugang zu Rotem Meer und Suez-Kanal. Dies ist vor allem
deshalb besorgniserregend, weil mehr als 90 Prozent des Welthandels–auch für Deutschland – über See abgewickelt werden. Die jüngsten
Angriffe auf Schiffe deutscher Reedereien und die Entführung eines
deutschen Seglerpaares vor Somalia machen noch deutlicher, dass auch wir
betroffen sind. Der Schutz gegen diese Bedrohung erfordert daher schon
im eigenen Interesse den Einsatz aller verfügbaren Kräfte.
Die Artikel 100 bis 111 des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982
verpflichten alle Staaten zur „größtmöglichen“ Zusammenarbeit
bei der
Bekämpfung von Piraterie auf Hoher See. Jedes Kriegsschiff oder
anderweitig als im Staatsdienst stehend gekennzeichnete See- oder
Luftfahrzeug ist demnach zum Aufbringen von Piratenschiffen berechtigt.
Diese völkerrechtliche Regelung entspricht der traditionellen Rolle, die
Seestreitkräfte in aller Welt seit jeher gegenüber der Piraterie
gespielt haben.
Die Deutsche Marine nimmt bei ihren Einsätzen, unter anderem im Rahmen
der Operation Enduring Freedom am Horn von Afrika, diese Aufgabe jedoch
gegenwärtig nur im Rahmen der Nothilfe für Schiffe wahr, die von
Piraten
angegriffen werden. Die Kontrolle verdächtiger Schiffe oder Verfolgung
fliehender Piraten, wie sie von anderen Seestreitkräften praktiziert
wird, fällt nicht darunter. Grund ist die Uneinigkeit über die nationale
Rechtsgrundlage in Deutschland. Piraterie gilt zunächst als Straftat und
fällt daher in den Bereich der Kriminalität, deren Bekämpfung
Aufgabe
der Polizei ist. Seit dem Beitritt Deutschlands zum
UN-Seerechtsübereinkommen 1994 weist die
„Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See“ dementsprechend
die
Verantwortung für die Festnahme von Seeräubern auch jenseits des
deutschen Küstenmeeres der Bundespolizei See zu.
Die Streitkräfte dürfen andererseits nach Artikel 87a des Grundgesetzes
außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit es die Verfassung
ausdrücklich zulässt. Hierunter fallen zwar, bestätigt durch
das „Out of
area“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994, auch
Auslandseinsätze im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit. Ein
solches stellen auch die Vereinten Nationen dar, unter deren Dach das
Seerechtsübereinkommen von 1982 geschaffen wurde. Weitgehende Einigkeit
herrscht darüber, dass sich die Deutsche Marine an einem europäischen
Einsatz gegen somalische Piraten beteiligen könnte, der gegenwärtig
auf
Grundlage der UN-Sicherheitsratsresolution 1816 in der EU erwogen wird.
Hierfür sollte der Bundestag das Mandat unserer Einheiten am Horn von
Afrika entsprechend erweitern beziehungsweise ein neues beschließen.
Für ein globales Vorgehen der Marine und ihrer Soldaten gegen Piraten
bestehen jedoch Bedenken, dass Artikel 87a in seiner gegenwärtigen Form
keine ausreichend sichere Rechtsgrundlage bietet. Es ergibt sich daher
die widersinnige Situation, dass für die Bekämpfung der Piraterie
auf
den Weltmeeren nach deutschem Recht die Bundespolizei zuständig wäre,
dies aber mangels geeigneter Mittel nicht leisten kann; dass
andererseits die Deutsche Marine, wenn sie mit geeigneten Mitteln vor
Ort ist, dies mangels eindeutiger Grundlage im deutschen Recht nicht
darf. Auch Artikel 35 des Grundgesetzes, der als Basis für
nichtmilitärische Einsätze der Bundeswehr im Inland herangezogen
wird,
hilft hier nicht weiter, da er die Amtshilfe für Behörden der
Bundesländer bei besonders schweren Unglücksfällen oder
Naturkatastrophen regelt.
Um unseren Marinesoldaten Rechtssicherheit zu geben, ist also eine
Klarstellung im Grundgesetz notwendig. So sollte der Artikel 87a
dahingehend ergänzt werden, dass die Streitkräfte außerhalb
des
deutschen Hoheitsgebiets nach den Regeln des Völkerrechts, auch zur
Unterstützung der zuständigen Bundesbehörden, eingesetzt werden
dürfen.
Damit einhergehen sollte die von CDU und CSU schon seit langem
geforderte Reform des Artikels 35, um den Einsatz der Bundeswehr auch
innerhalb deutschen Hoheitsgebiets bei Gefahren zu ermöglichen, denen
mit rein polizeilichen Mitteln nicht mehr begegnet werden kann. Dies
bezieht sich etwa auf die Möglichkeit, dass Terroristen Anschläge
mittels gekaperter Gefahrgutschiffe versuchen könnten.
Piraterie in ihren verschiedenen Formen berührt die
Sicherheitsinteressen Deutschlands direkt. Wie andere Nationen auch
sollten wir alle gängigen Mittel zu ihrer Bekämpfung einsetzen,
einschließlich der Seestreitkräfte. Dafür müssen wir aber
rechtlich
einwandfreie Grundlagen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schaffen.
Die historische Erfahrung zeigt, dass Piraterie nur durch
internationales Handeln eingedämmt werden kann. Einen Freifahrtschein
gegenüber Schiffen der Deutschen Marine darf es für Piraten nicht
länger
geben. |
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Paul Schäfer (Die Linke):
Die Piraterie ist in der Tat in einigen Regionen schon seit Jahren
ein wichtiges und drängendes Problem mit ernsten Konsequenzen
für den kommerziellen Schiffsverkehr und auch – wie
es vor der Küste Somalias in jüngster Zeit der Fall war – für
Hilfsgüterlieferungen und private Boote. Gleichzeitig sollte
davon abgesehen werden, dass Problem der Piraterie zu überhöhen.
Gemessen am Warenverkehr auf Hoher See sind die Piraterie-Vorfälle
gering und unterliegen zudem – wenn man sich auf Angaben
der International Maritime Bureaus verlässt – sowohl
jährlichen als auch regionalen starken Schwankungen.
Trotz allem: Piraterie ist ein Problem und darf nicht ignoriert
werden. Allerdings ist die Piraterie zunächst einmal eine
Form der Kriminalität, und die Bekämpfung von Kriminalität
ist keine Aufgabe des Militärs – selbst wenn sie organisiert
und staatenübergreifend vernetzt ist. Es handelt sich hierbei
vielmehr um eine originäre Aufgabe von Polizei und Justiz.
Wenn diese Behörden in den betroffenen Ländern nicht
ausreichend ausgestattet sind, muss die Staatengemeinschaft hier
beim Aufbau helfen. Auch im Fall von Somalia könnten und
sollten Rezepte angewendet werden, die auch in anderen Regionen
gewirkt haben – Unterstützung beim Aufbau einer funktionsfähigen
Küstenwache, Hilfe bei der Etablierung eines effektiven
und rechtsstaatlichen Justizsystems, Gewährung von Anreizen
zu regionaler Kooperation bei der Pirateriebekämpfung. Statt,
wie im Fall der Bundesregierung, die Piraterie dazu zu benutzen,
eine Grundgesetzänderung durchzusetzen und die Kompetenzen
der Bundeswehr auszuweiten, sollten die Bundesregierung und die
EU sich darauf konzentrieren, das Übel an der Wurzel zu
packen und mit Maßnahmen der Armutsbekämpfung den
Reiz zu krimineller Bestreitung des Lebensunterhaltes zu mindern.
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Rainer Arnold (SPD):
Durch die Gewässer am Horn von Afrika führen wichtige
Handelsrouten zwischen Europa und Asien. Deutschland, eine Exportnation,
die 75% ihrer Produkte über das Meer transportiert, ist besonders
auf sichere Schifffahrtsrouten angewiesen. Seit Beginn diesen Jahres
wurden vor der somalischen Küste etwa 40 Angriffe durch Piraten
verübt. Betroffen sind nicht nur private Segler, die dort
Urlaub machen, sondern vermehrt auch große Frachtschiffe.
Schiffe des World Food Programms (WFP) sowie anderer Organisationen,
die Lebensmittel nach Somalia und andere von der Dürre betroffene
Länder bringen, sind ebenfalls Ziel der Piraten. Mit bis zu
3,5 Mio. Bedürftigen (d.h. 50% der Bevölkerung) zählt
Somalia zu den größten humanitären Krisengebieten
weltweit.
Aus diesem Grund hat sich die somalische Regierung sich Anfang
2008 an Vereinten Nationen mit der Bitte um Unterstützung
bei der Bekämpfung der Piraterie gewandt. Am 2.6.08 wurde
die Resolution 1816 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedet, die nach
Kapitel VII der VN-Charta Aktionen zur Abschreckung und Bekämpfung
der Piraterie auch in den somalischen Hoheitsgewässern und
den angrenzenden Seegebieten vorsieht. Zur Abwehr von Piraterie
auf Hoher See ist nach dem Völkergewohnheitsrecht sowie nach
VN-Seerechtsübereinkommen von 1982 ohnehin jedes Kriegsschiff
berechtigt. Die neue Resolution sieht ausdrücklich robuste
Einsätze zur wirksamen Bekämpfung der Piraten vor. Das
Mandat ist vorerst auf sechs Monate begrenzt und läuft am
2.12.08 aus. Eine Verlängerung ist aus heutiger Sicht unproblematisch.
Am 19. September 2008 beschloss der Allgemeinen Rat der EU eine
Koordinierungsaktion als Vorauskommando bestehend aus 3 Schiffen
durchzuführen. Der Beschluss der EU zur Durchführung
der eigentlichen Operation wird erst für Mitte Oktober erwartet;
dieser Beschluss soll dann auch die Grundlage für ein Mandat
des Bundestages bilden. Vermutlich wird sich Deutschland mit einer
Fregatte an der ESVP-Mission beteiligen.
Ich begrüße ausdrücklich die Bereitschaft der Bundesregierung,
sich an dieser Mission zu beteiligen. Sichere Handelswege, ob auf
der Straße oder zur See, sind für uns als exportabhängiges
Land existenziell. Deutsche Reedereien dürfen keine Angst
haben, ihre Frachtschiffe dort fahren zu lassen.
Durch die UN-Resolution kann die Bundesregierung die Bundesmarine
zur aktiven Bekämpfung der Piraterie einsetzen, und zwar ohne
das Grundgesetz zu ändern. Bislang hat der Verteidigungsminister
die Bitten aus der Wirtschaft und auch des eigenen Hauses immer
mit dem angeblichen Argument abgelehnt, das Grundgesetz verbiete
solche Operationen in fremden Gewässern. Nun ist Einsicht
eingekehrt. Ein Mandat des Deutschen Bundestages zur Pirateriebekämpfung
vor Somalia steht im Einklang mit unserem Grundgesetz.
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| [Fotos:
Deutscher Bundestag] |
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