Itzehoe/Bonn/Würzburg
(lb) [19.09.07]. Jeder deutsche Kampfpilot, der ein vermeintlich
von Terroristen entführtes Passagierflugzeug abschließt,
muss sich wegen Totschlages verantworten. Stefan Caspari,
Präsidiumsmitglied
des Deutschen Richterbundes (DRB), lässt daran anlässlich
der aktuellen Debatte um das „Luftsicherheitsgesetz“ keinen
Zweifel. Die Aussage des Verteidigungsministers, Piloten
die einen entsprechenden Abschussbefehl befolgten, müssten aufgrund
des dann vorhandenen „außergesetzlichen Notstandes“ keine
juristischen Konsequenzen fürchten, seien „schlicht falsch“,
so Caspari im Gespräch mit „truppen.info“. Nur wer
einen entsprechenden Befehl nicht ausführe, sei rechtlich auf
der sicheren Seite, erklärt auch der Bundeswehrverband – und
für dieses Dilemma gäbe es auch künftig keine Lösung.
Die Rechtslage ist grundsätzlich denkbar einfach, erklärt
Thomas Dolpp vom Bundeswehrverband gegenüber „truppen.info“:
es gilt das Prinzip Befehl und Gehorsam, § 11 Soldatengesetz.
Etwas komplizierter wird es allerdings schon in Absatz zwei, der
folgenden Wortlaut hat: „Ein Befehl darf nicht befolgt werden,
wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene
den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt
oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich
ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.“ Nach herrschender
juristischer Meinung wäre dies der Fall, wenn ein Kampfpilot
einen von Terroristen entführten aber auch mit Zivilisten besetzten
Passagierjet abschießen würde. Anders wäre dies nur
im Fall der Landesverteidigung nach Art. 87 a Grundgesetz, sprich
nach Kriegsvölkerecht beziehungsweise humanitärem Völkerecht.
Der Einsatz gegen Terroristen im Inneren ist durch die Landesverteidigung
jedoch grundsätzlich juristisch nicht gedeckt.
Dem Piloten in der konkreten Situation bleibt letztendlich
nur die eigene Gewissensentscheidung. Nichts tun und möglicherweise
den Tod tausender billigend in Kauf nehmen oder schießen und
sich strafbar machen. Die Entscheidung aus Gewissensgründen
nicht einzugreifen, darf für den Soldaten nach jüngster
Rechtssprechung keine negativen Konsequenzen haben. Im Fall des Major
Florian Pfaff, der sich weigerte ein militärisches Software-Programm
weiterzuentwickeln, weil es auch für den Irak-Krieg der Amerikaner
verwendet werden würde, wurde der zunächst degradierte
Offizier vom Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang rehabilitiert.
Es sei seine Gewissensentscheidung und diese habe auch der Dienstherr
zu akzeptieren. Gleiches muss letztendlich auch für einen Kampfpiloten
gelten, der sich weigern würde, den Abschussbefehl auszuführen.
Für Richter Stefan Caspari vom DRB ist die juristische Seite
ebenfalls eindeutig: wer schießt verstößt gegen
geltendes Recht und würde wegen Totschlags angeklagt werden.
Eine solche Situation sei weder durch Notwehr, Nothilfe oder einen
sogenannten „entschuldigenden Notstand“ zu rechtfertigen.
Der von Verteidigungsminister Jung verwandte Begriff des „übergesetzlichen
Notstands“ sei eine rein wissenschaftliche These und – wie
es das Wort sagt – eben nicht gesetzlich verankert. Die Aussage,
die Piloten gingen im Fall der Fälle straffrei aus, ist demnach „schlicht
falsch“.
An dieser Situation werde sich auch nie etwas ändern können,
so der Jurist. Art. 1 des Grundgesetzes stellt die Menschenwürde
an oberste Stelle, eine Abwägung „Leben gegen Leben“ werde
es deshalb niemals geben können. Etwa 350 Menschenleben zu opfern,
um 3.500 zu retten, bleibe 350facher Totschlag – auch wenn
es „Bauchschmerzen macht, dann einen zu verurteilen“.
Es gebe aber nun einmal in bestimmten Situationen immer wieder „tragische
Sachverhalte, die sich in der Rechtssprechung nicht regeln lassen“.
Auch aus Casparis Sicht bleibt zum Schluss nur die Gewissensentscheidung
des Piloten: wer nicht schließt, hat keine Probleme mit der
Rechtssprechung – „aber vielleicht mit dem eigenen Gewissen“.
Wer schießt, hat die rechtlichen Konsequenzen zu tragen – „kann
sich aber vielleicht selber noch ins Spiegelbild sehen“.
Wie diese rechtlichen Konsequenzen dann im Einzelfall
tatsächlich aussehen würden, lässt Caspari offen – da
könne man „vielleicht im Nachhinein eine Lösung finden“.
Fest stehe nur soviel: der Pilot wäre in jedem Fall „Täter“,
der gegebenenfalls befehlende Minister „mindestens als Anstifter“ ebenfalls
auf der Anklagebank.
(Lars Bessel)
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